Inhalt

FwZR
Text gilt ab: 01.07.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024

2.   Gegenstand der Förderung

Gegenstand der Förderung sind:

2.1  

Schaffung von notwendigen Stellplätzen durch
Neubau eines Feuerwehrhauses,
Einrichtung eines neuen Feuerwehrhauses in ein zu diesem Zweck erworbenes Gebäude,
folgende Erweiterungsmaßnahmen:
Anbau von notwendigen weiteren Stellplätzen an ein bestehendes Feuerwehrhaus,
Neubau von notwendigen weiteren Stellplätzen, die nicht in das bestehende Feuerwehrhaus integriert oder unmittelbar angebaut werden können, wenn zum Feuerwehrhaus ein räumlich-funktionaler Zusammenhang besteht,
Einrichtung von notwendigen weiteren Stellplätzen in ein im Eigentum der Gemeinde stehendes bzw. in ein zur Einrichtung eines Feuerwehrhauses und zu dieser Nutzung erworbenes Gebäude, wenn zum Feuerwehrhaus ein räumlich-funktionaler Zusammenhang besteht,
Einrichtung eines neuen Feuerwehrhauses in ein bereits im Eigentum der Gemeinde stehendes Gebäude.

2.2  

Ersatz von baulich nicht UVV-gerechten Stellplätzen durch neu errichtete Stellplätze, auch wenn dies nicht zu einer Erhöhung der Gesamtzahl der notwendigen Stellplätze führt.

2.3  

Neubau von Schlauchtürmen als Halb- oder Vollturm sowie von Atemschutzwerkstätten und Atemschutz-Übungsanlagen.

2.4  

Kauf von Fahrzeugen, Anhängern, Ausstattung und Geräten, soweit in Anlage 2 aufgeführt.

2.5  

Ersatzerrichtung und Ersatzbeschaffung der unter den Nrn. 2.1 bis 2.4 genannten Fördergegenstände.