Inhalt
2.
Gegenstand der Förderung
Gegenstand der Förderung sind:
2.1
Schaffung von notwendigen Stellplätzen durch
- –
Neubau eines Feuerwehrhauses,
- –
Einrichtung eines neuen Feuerwehrhauses in ein zu diesem Zweck erworbenes Gebäude,
- –
folgende Erweiterungsmaßnahmen:
- •
Anbau von notwendigen weiteren Stellplätzen an ein bestehendes Feuerwehrhaus,
- •
Neubau von notwendigen weiteren Stellplätzen, die nicht in das bestehende Feuerwehrhaus integriert oder unmittelbar angebaut werden können, wenn zum Feuerwehrhaus ein räumlich-funktionaler Zusammenhang besteht,
- •
Einrichtung von notwendigen weiteren Stellplätzen in ein im Eigentum der Gemeinde stehendes bzw. in ein zur Einrichtung eines Feuerwehrhauses und zu dieser Nutzung erworbenes Gebäude, wenn zum Feuerwehrhaus ein räumlich-funktionaler Zusammenhang besteht,
- –
Einrichtung eines neuen Feuerwehrhauses in ein bereits im Eigentum der Gemeinde stehendes Gebäude.
2.2
Ersatz von baulich nicht UVV-gerechten Stellplätzen durch neu errichtete Stellplätze, auch wenn dies nicht zu einer Erhöhung der Gesamtzahl der notwendigen Stellplätze führt.
2.3
Neubau von Schlauchtürmen als Halb- oder Vollturm sowie von Atemschutzwerkstätten und Atemschutz-Übungsanlagen.
2.4
Kauf von Fahrzeugen, Anhängern, Ausstattung und Geräten, soweit in Anlage 2 aufgeführt.
2.5
Ersatzerrichtung und Ersatzbeschaffung der unter den Nrn. 2.1 bis 2.4 genannten Fördergegenstände.