Inhalt

FwZR
Text gilt ab: 01.07.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024

1.   Zweck der Zuwendung

1Zuwendungen nach diesen Richtlinien sollen den Zuwendungsempfängern die für den abwehrenden Brandschutz und den technischen Hilfsdienst im Sinne der Art. 1 und 2 BayFwG notwendigen Baumaßnahmen und Beschaffungen ermöglichen. 2Damit soll erreicht werden, dass die Gemeinden ihre Feuerwehren so aufstellen, ausrüsten und unterhalten können, dass diese einen wirksamen abwehrenden Brandschutz und eine effektive technische Hilfeleistung für das Gemeindegebiet gewährleisten können. 3Zugleich sollen die Landkreise dabei unterstützt werden, die für den Einsatz der gemeindlichen Feuerwehren überörtlich erforderlichen Fahrzeuge, Geräte und Einrichtungen zu beschaffen. 4Die Regelungen des Art. 7 Abs. 2 des Integrierte Leitstellen-Gesetzes (ILSG) bleiben unberührt.