Inhalt
    
    
  
  
  
    
      
      
        2153-I
Vollzug des Bayerischen Feuerwehrgesetzes
 (VollzBekBayFwG)
        Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration
vom 28. September 2020, Az. D1-2211-4-2
        (BayMBl. Nr. 597)
        Zitiervorschlag: Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration über den Vollzug des Bayerischen Feuerwehrgesetzes (VollzBekBayFwG) vom 28. September 2020 (BayMBl. Nr. 597), die durch Bekanntmachung vom 29. August 2023 (BayMBl. Nr. 464) geändert worden ist
        
          
        
        Regierungen
        Landratsämter
        Gemeinden
        Staatliche Feuerwehrschulen
        Polizeidienststellen
         
        nachrichtlich
        Zweckverbände für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung
        Betreiber der Integrierten Leitstellen
         
        
          1Der abwehrende Brandschutz und der technische Hilfsdienst sind Pflichtaufgaben der Gemeinden im eigenen Wirkungskreis (Art. 83 Abs. 1 der Verfassung, Art. 1 Abs. 1 des Bayerischen Feuerwehrgesetzes – BayFwG). 2Auch die Pflichtaufgaben der Landkreise nach Art. 2 BayFwG gehören zu deren eigenem Wirkungskreis. 3Die nachstehende Bekanntmachung enthält daher, soweit sie die Gemeinden und Landkreise anspricht, Hinweise auf die Rechtslage und Empfehlungen.