Inhalt
21.
Zu Art. 21 Stadtbrandrat, Stadtbrandinspektor und Stadtbrandmeister
21.1
Kreisfreie Gemeinden
1Stadtbrandräte in kreisfreien Gemeinden können im Einvernehmen mit der Gemeinde Stadtbrandmeister zu ihrer Unterstützung bestellen und ihnen bestimmte Fachaufgaben entsprechend Nr. 19.5.2 übertragen. 2Der Leiter einer Berufsfeuerwehr einer kreisfreien Gemeinde lässt sich, soweit er Aufgaben des Kreisbrandrats wahrnimmt, nach internen Regelungen vertreten.
21.2
Große Kreisstädte
1Den Stadtbrandinspektoren und Stadtbrandmeistern in Großen Kreisstädten kommen aufgrund dieser ihnen gemäß Art. 21 Abs. 4 BayFwG zustehenden Bezeichnung nicht gleichzeitig die Funktionen der Kreisbrandinspektoren und Kreisbrandmeistern zu (vergleiche auch Art. 19 Abs. 5 Satz 4 BayFwG und Nr. 19.4). 2Es kann zweckmäßig sein, dass Kreisbrandräte das Gebiet Großer Kreisstädte als Feuerwehrinspektionsbereich festlegen und sich unmittelbar unterstellen.
21.3
Lehrgänge
Stadtbrandräte, Stadtbrandinspektoren und Stadtbrandmeister sollen die gleichen Lehrgänge besuchen wie Kreisbrandräte, Kreisbrandinspektoren und Kreisbrandmeister (vergleiche § 7 Abs. 2 AVBayFwG und Nr. 19.5.3).