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VollzBekBayFwG
Text gilt ab: 01.10.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.10.2030
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2153-I

Vollzug des Bayerischen Feuerwehrgesetzes
(VollzBekBayFwG)

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration
vom 28. September 2020, Az. D1-2211-4-2

(BayMBl. Nr. 597)

Zitiervorschlag: Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration über den Vollzug des Bayerischen Feuerwehrgesetzes (VollzBekBayFwG) vom 28. September 2020 (BayMBl. Nr. 597), die durch Bekanntmachung vom 29. August 2023 (BayMBl. Nr. 464) geändert worden ist

Regierungen
Landratsämter
Gemeinden
Staatliche Feuerwehrschulen
Polizeidienststellen
nachrichtlich
Zweckverbände für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung
Betreiber der Integrierten Leitstellen
1Der abwehrende Brandschutz und der technische Hilfsdienst sind Pflichtaufgaben der Gemeinden im eigenen Wirkungskreis (Art. 83 Abs. 1 der Verfassung, Art. 1 Abs. 1 des Bayerischen Feuerwehrgesetzes – BayFwG). 2Auch die Pflichtaufgaben der Landkreise nach Art. 2 BayFwG gehören zu deren eigenem Wirkungskreis. 3Die nachstehende Bekanntmachung enthält daher, soweit sie die Gemeinden und Landkreise anspricht, Hinweise auf die Rechtslage und Empfehlungen.