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VollzBekBayFwG
Text gilt ab: 01.10.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.10.2030

16.   Zu Art. 16 Zusammenarbeit mehrerer Feuerwehren einer Gemeinde

1Im Falle des Art. 16 Abs. 2 BayFwG entscheidet die Gemeinde, ob die Einsatzmittel einer gemeindlichen Feuerwehr die jeder anderen Feuerwehr überwiegen und um welche Feuerwehr es sich dabei handelt. 2Kreisangehörige Gemeinden sollen vorher die Kreisbrandrätin oder den Kreisbrandrat hören.