Inhalt

VollzBekBayFwG
Text gilt ab: 01.10.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.10.2030

17.   Zu Art. 17 Überörtliche Hilfe der gemeindlichen Feuerwehren

17.1   Hilfe in anderen Bundesländern

1Die gemeindlichen Feuerwehren haben bei Bedarf auch Hilfe in anderen Bundesländern zu leisten (vergleiche Art. 35 Abs. 1 GG). 2Es ist daher nichts dagegen einzuwenden, wenn bayerische Feuerwehren in Alarmpläne von Gemeinden angrenzender Länder/Staaten aufgenommen werden. 3Umgekehrt sind bei der Alarmplanung für bayerische Feuerwehren (vergleiche Alarmierungsbekanntmachung) auch die Hilfemöglichkeiten benachbarter Feuerwehren dieser Bundesländer zu berücksichtigen. 4Auf der Grundlage der Gegenseitigkeit ist die überörtliche Hilfe gemeindlicher Feuerwehren in angrenzenden Bundesländern unter den gleichen Voraussetzungen kostenlos wie in Bayern.

17.2   Kosten der überörtlichen Hilfe

1Aufwendungen, die nach Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 und Satz 2 BayFwG zu erstatten sind, können (anders als im Fall des Art. 28 Abs. 1 Satz 2 BayFwG) nicht durch Leistungsbescheid geltend gemacht werden. 2Zu ihrer Berechnung können jedoch geltende Pauschalsätze (vergleiche Art. 28 Abs. 4 BayFwG) herangezogen werden. 3Für die Hilfeleistung in gemeindefreien Gebieten kann Kostenersatz nur in den Fällen verlangt werden, in denen sich die gemeindliche Feuerwehr Dritter oder Einsatzmittel Dritter bedient (vergleiche Art. 17 Abs. 2 Satz 2 BayFwG). 4Kostenersatz nach Art. 28 BayFwG bleibt unberührt (vergleiche VG Würzburg, Urteil vom 18. November 1999, W 5 K 98.1113).

17.3   Zuweisung von Einsatzbereichen

1Durch die Zuweisung eines Einsatzbereichs (Art. 17 Abs. 3 BayFwG) werden die Pflichten einer bis dahin örtlich allein zuständigen Feuerwehr für dieses Gebiet grundsätzlich nicht aufgehoben, sondern – je nach dem Umfang der Zuweisung – nur modifiziert. 2Diese Feuerwehr leistet daher in dem der Feuerwehr einer anderen Gemeinde zugewiesenen Gebiet nicht etwa überörtliche Hilfe. 3Die inhaltliche Bandbreite der Zuweisung kann von einer praktisch lückenlosen Aufgabenübertragung bis zur Regelung einer gleichgewichtigen Zusammenarbeit beider oder auch mehrerer Feuerwehren reichen. 4Der Bescheid über die Zuweisung muss deren Tragweite genau festlegen. 5Wird ein Einsatzbereich zugewiesen, der zum Gebiet einer anderen Gemeinde gehört, ist insbesondere das Verhältnis zwischen der ursprünglich allein zuständigen und der neu hinzutretenden Feuerwehr zu regeln (Beschaffung besonderer Ausrüstung, Alarmierung, Einsatzleitung gemäß Art. 18 Abs. 2 BayFwG). 6Vor der Zuweisung sind sowohl die Gemeinde, deren Feuerwehr Hilfe leisten soll, als auch die Gemeinde, in deren Gebiet der zuzuweisende Einsatzbereich liegt, zu hören. 7Bei gemeindefreien Gebieten ist der Eigentümer zu hören.