Inhalt

VollzBekBayFwG
Text gilt ab: 01.10.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.10.2030

8.   Zu Art. 8 Feuerwehrkommandant

8.1   Aufgaben der Gemeinden

8.1.1  

1Die Wahl der Kommandanten wird von der Gemeinde möglichst rechtzeitig vor Ablauf der Amtszeit der bisherigen Kommandantin oder des bisherigen Kommandanten anberaumt. 2Die Bürgermeisterin, der Bürgermeister oder ein Stellvertreter oder Beauftragter (Art. 39 GO) soll die Wahl leiten. 3Einzelheiten sind in der Satzung für die Freiwilligen Feuerwehren (Anlage 1) zu regeln. 4Die Kandidaten für das Kommandanten- oder Stellvertreteramt müssen nicht in der Wahlversammlung anwesend sein; sie können die Wahl auch bereits im Voraus schriftlich annehmen. 5Wurden Wahlbestimmungen (Art. 8 Abs. 2 Satz 1 BayFwG, Vorschriften einer gemeindlichen Satzung) verletzt und konnte dadurch das Wahlergebnis beeinflusst werden, ist die Wahl für ungültig zu erklären und zu wiederholen. 6Gleiches gilt, wenn die Vorschriften über die Wählbarkeit (Mindestalter, Mindestdienstzeit gemäß Art. 8 Abs. 3 Satz 1 BayFwG) nicht beachtet wurden.

8.1.2  

1Die Gemeinden haben dafür zu sorgen, dass die Neu- oder Wiederwahl der Kommandantin oder des Kommandanten und deren Bestätigung rechtzeitig vor dem Ende der laufenden Amtszeit erfolgen kann. 2Damit genügend Nachwuchskräfte vorhanden sind, haben sie darauf hinzuwirken, dass geeignete Feuerwehrdienstleistende die notwendigen Führungslehrgänge besuchen.

8.2   Bestätigung

8.2.1  

Für die Bestätigung müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:
Die Wahl muss ordnungsgemäß abgelaufen sein (siehe Nr. 8.1.1).
Die gewählte Person muss wählbar sein (siehe Nr. 8.1.1).
Die gewählte Person muss die Wahl angenommen haben.
Die gewählte Person muss geeignet sein (Art. 8 Abs. 4 Satz 2 BayFwG).

8.2.2  

1Zur Eignung gehört auch, dass die gewählte Person die durch § 7 Abs. 1 AVBayFwG vorgeschriebenen Lehrgänge mit Erfolg besucht hat oder dass der Ausnahmefall des Art. 8 Abs. 3 Satz 2 BayFwG vorliegt. 2In diesem Fall ist die Bestätigung unter der auflösenden Bedingung zu erteilen, dass die gewählte Person die vorgeschriebenen Lehrgänge in angemessener Frist mit Erfolg besucht. 3Die Frist soll ein Jahr nicht überschreiten.

8.2.3  

1Vergrößert sich die Feuerwehr, kann es sein, dass die Kommandantin oder der Kommandant deswegen einen zusätzlichen Lehrgang besuchen muss (Art. 8 Abs. 3 Satz 1 BayFwG, § 7 Abs. 1 Satz 2 AVBayFwG). 2Die Gemeinde soll hierfür eine Frist setzen, nach deren fruchtlosem Ablauf die Bestätigung zu widerrufen ist (vergleiche Art. 49 Abs. 2 Nr. 3 BayVwVfG).

8.2.4  

Angehörige Freiwilliger Feuerwehren, die gleichzeitig hauptberufliche Mitglieder anderer Feuerwehren sind, sind für das Amt der Kommandanten nur geeignet, wenn mögliche Pflichtenkollisionen durch geeignete Maßnahmen, insbesondere zur Sicherstellung der Stellvertretung, ausgeschlossen werden.

8.2.5  

Die Bestimmungen über die Bestätigung gelten auch für die Wiederwahl von Kommandanten.

8.3   Wahlperiode und Amtszeit

Die Amtszeit der Feuerwehrkommandanten dauert sechs Jahre (Art. 8 Abs. 2 Satz 1 BayFwG); sie beginnt mit der Zustellung des Bestätigungsschreibens der Gemeinde an die gewählte Person, jedoch nicht vor dem Ende der laufenden Amtszeit.

8.4   Stellvertreter der Feuerwehrkommandanten

1Hat der Kommandant gemäß Art. 8 Abs. 5 Satz 1 BayFwG zwei Stellvertreter, ist die Stellvertretung insbesondere bei der Einsatzleitung zweifelsfrei, zum Beispiel durch Festlegung einer Rangfolge oder bestimmter Zuständigkeitsbereiche, zu regeln und bekannt zu geben. 2Die Satzung der Feuerwehr ist entsprechend anzupassen. 3Die Nrn. 8.1 bis 8.3 gelten für die Stellvertreter der Feuerwehrkommandanten entsprechend.