Inhalt

VollzBekBayFwG
Text gilt ab: 01.10.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.10.2030

5.   Zu Art. 5 Freiwillige Feuerwehr

5.1   Satzung für die Freiwillige Feuerwehr als öffentliche Einrichtung

Die Gemeinden sollen für ihre Feuerwehren eine öffentlich-rechtliche Satzung gemäß Art. 23 Satz 1 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 GO erlassen (vergleiche Mustersatzung in Anlage 1).

5.2   Feuerwehrvereine

5.2.1  

1Die innere Organisation der Feuerwehrvereine wird durch das BayFwG nicht erfasst und kann auch durch Satzungen gemäß Nr. 5.1 nicht geregelt werden. 2Einschlägig sind vielmehr die vereinsrechtlichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs. 3In diesem Rahmen können die Mitglieder der Feuerwehrvereine ihr Vereinsleben selbstständig und eigenverantwortlich gestalten (vergleiche das Muster einer Vereinssatzung in Anlage 2). 4Die Mustersatzung geht von einem gemeinnützigen Verein aus, damit für die satzungsmäßigen Zwecke steuerbegünstigte Zuwendungen entgegengenommen werden können. 5Solche Zuwendungen, für die der Verein Spendenbescheinigungen ausstellt, müssen in Einnahmen und Ausgaben besonders nachgewiesen und dürfen nur für die in der Satzung des Vereins geregelten und als gemeinnützig anerkannten Zwecke verwendet werden.

5.2.2  

1Die rechtliche Trennung zwischen der gemeindlichen Einrichtung Freiwillige Feuerwehr und dem privatrechtlichen Feuerwehrverein bedeutet auch, dass zwischen Vereinsmitgliedschaft und Zugehörigkeit zur öffentlichen Einrichtung unterschieden werden muss. 2Die Aufnahme in den Feuerwehrverein erfolgt auf Antrag durch das satzungsmäßig festgelegte Vereinsorgan und ist streng von der Aufnahme in die Freiwillige Feuerwehr zu unterscheiden, über die der Kommandant zu entscheiden hat. 3Die Feuerwehrdienstleistenden haben die sich aus den öffentlich-rechtlichen Vorschriften ergebenden Rechte und Pflichten unabhängig von ihren Rechten und Pflichten als Vereinsmitglieder.

5.3   Dienstgrade

1Die Anzahl der Mannschafts- und Führungsdienstgrade soll der in Anlage 3 enthaltenen Übersicht entsprechen. 2Die Übersicht geht von der dreifachen Besetzung der Fahrzeuge und Geräte aus (§ 4 Abs. 1 Satz 2 AVBayFwG). 3Die Führungsfunktionen von Feuerwehren mit mehr als zwei Gruppen sind in der Übersicht zweifach besetzt. 4Die beiden Mannschaftsdienstgrade des Zugtrupps nach der FwDV 3 wurden nicht berücksichtigt.