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VollzBekBayFwG
Text gilt ab: 01.10.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.10.2030

28.   Zu Art. 28 Ersatz von Kosten

28.1   Allgemeines

28.1.1  

1Die Erhebung von Kostenersatz liegt im gemeindlichen Ermessen. 2Das heißt, die Gemeinden können Kostenersatz verlangen, müssen es aber nicht in jedem Fall. 3Will die Gemeinde Kostenersatz erheben, muss der Kostenbescheid erkennen lassen, dass die Gemeinde das ihr zustehende Ermessen ausgeübt hat. 4In der Begründung des Bescheides müssen die Erwägungen angegeben werden, die für die Gemeinde maßgeblich dafür waren, in dem konkreten Fall Kostenersatz zu erheben. 5Die für die Entscheidung maßgeblichen Gründe müssen zwar nicht in allen Einzelheiten, zumindest aber in Grundzügen in der Begründung des Bescheides enthalten sein. 6Allein ein Verweis auf eine erlassene Kostensatzung genügt für eine ordnungsgemäße Ermessensausübung nicht. 7Ist in dem Kostenbescheid keine Ermessensbegründung enthalten, so ist der Bescheid fehlerhaft und rechtswidrig. 8Eine Nachholung der Ermessensbegründung in einem gerichtlichen Verfahren heilt die Fehlerhaftigkeit nicht.

28.1.2  

1Einsätze oder Tätigkeiten im Bereich des abwehrenden Brandschutzes und des technischen Hilfsdienstes, die der unmittelbaren Menschenrettung dienen, sind jedoch stets kostenfrei. 2Dabei ist zu differenzieren: Einsätze, die ausschließlich der unmittelbaren Rettung oder Bergung von Mensch und Tier dienen, sind insgesamt, also inklusive An- und Abfahrt, kostenfrei; werden daneben allerdings weitere Maßnahmen des abwehrenden Brandschutzes oder technische Hilfeleistungen durchgeführt, die nicht der unmittelbaren Rettung oder Bergung von Mensch und Tier dienen, sind lediglich die einzelnen Tätigkeiten, die der unmittelbaren Rettung oder Bergung von Mensch und Tier dienen, kostenfrei. 3In diesen Fällen ist insbesondere die An- und Abfahrt kostenpflichtig.

28.2   Billigkeitserwägungen

1Nach Art. 28 Abs. 1 Satz 3 BayFwG soll in Fällen von Unbilligkeit von Kostenersatz abgesehen werden. 2Unbilligkeit kommt vor allem dann in Betracht, wenn insbesondere im Fall der umfassenden Halterhaftung die durch das Schadensereignis oder durch den Feuerwehreinsatz veranlasste Kostenregulierung sich auf die Betreffenden äußerst belastend oder existenzbedrohend auswirken könnte, weil kein Versicherungsschutz besteht, oder sonstige persönliche Härten (zum Beispiel familiäres Leid) vorliegen.

28.3   Festsetzung von Pauschalsätzen durch Satzung

1 Art. 28 Abs. 4 BayFwG enthält die Ermächtigungsgrundlage für die Gemeinden, den Kostenersatz für Feuerwehreinsätze durch Satzung zu regeln und Pauschalsätze festzusetzen. 2Die Gemeinden können in einer Satzung mit einheitlicher Berechnungsgrundlage den Kostenersatz für das gesamte Tätigkeitsfeld ihrer Feuerwehren regeln. 3Bei der Einbeziehung der Vorhaltekosten im Pflichtaufgabenbereich muss ein angemessener Eigenanteil der Gemeinde berücksichtigt werden. 4Damit wird gleichzeitig klargestellt, dass die Gemeinden auch im Pflichtaufgabenbereich (Art. 4 Abs. 1 und 2 BayFwG) die allgemeinen Vorhaltekosten (insbesondere Abschreibungen) über die auf die tatsächlichen Einsatzstunden im Pflichtaufgabenbereich anteilig entfallenden Vorhaltekosten hinaus in die Kostenkalkulation einfließen lassen können. 5Die Gemeinden dürfen den Aufwand für ihre Feuerwehrgerätehäuser jedoch nicht in die Kalkulation der Pauschalsätze einfließen lassen, weil diese Kosten nicht im unmittelbaren Zusammenhang zum Einsatz im Sinne von Art. 28 Abs. 1 BayFwG stehen, sondern zu den allgemeinen Kosten der Einrichtung Feuerwehr zählen. 6Soweit die Gemeinden den Eigenanteil nicht nur im Pflichtaufgabenbereich, sondern auch im freiwilligen Aufgabenbereich berücksichtigen, können alle Feuerwehrleistungen aufgrund einer einheitlichen Kalkulation abgerechnet werden. 7Soweit ein angemessener Eigenanteil der Gemeinde nur bei den Pflichtaufgaben berücksichtigt wird, erfolgt die Kostenberechnung von Pflicht- und freiwilligen Leistungen aufgrund getrennter Kalkulationsgrundlagen. 8Die Gemeinden können sich bei der Kalkulation der Pauschalsätze an Mustern und Handlungsanleitungen orientieren; dies entbindet sie jedoch nicht von ihrer Verpflichtung, eine eigene Kostenkalkulation vorzunehmen.

28.4   Abrechnung freiwilliger Leistungen

1Will die Gemeinde Gebühren für die Inanspruchnahme der Feuerwehr für freiwillige Aufgaben (Art. 4 Abs. 3 BayFwG) erheben, so setzt dies voraus, dass die Gemeinde die Benutzung ihrer öffentlichen Einrichtung Feuerwehr durch eine Benutzungssatzung öffentlich-rechtlich geregelt und diese entsprechenden Leistungen einbezogen hat (siehe Nr. 4.5). 2Die Gebühren werden dann aufgrund einer besonderen, also von der Benutzungssatzung getrennten, Gebührensatzung der Gemeinde erhoben (Art. 28 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 BayFwG in Verbindung mit Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes – KAG). 3Gebühren für freiwillige Leistungen und Pflichtaufgaben der Feuerwehr können in einer gemeinsamen Gebührensatzung geregelt werden, vergleiche Mustersatzung in Anlage 6. 4Die Kosten für die Inanspruchnahme der Feuerwehr werden dann auch für freiwillige Aufgaben (Art. 4 Abs. 3 BayFwG) durch Gebührenbescheid geltend gemacht. 5Liegt keine derartige Benutzungssatzung und Gebührensatzung vor, kann die Gemeinde für die Inanspruchnahme der Feuerwehr für freiwillige Aufgaben aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages ein Entgelt verlangen, wenn ein solcher geschlossen wurde. 6Unabhängig von der rechtlichen Ausgestaltung setzt die Abrechnung freiwilliger Aufgaben die willentliche Inanspruchnahme der gemeindlichen Leistung voraus.