Inhalt

VollzBekBayFwG
Text gilt ab: 01.10.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.10.2030

19.   Zu Art. 19 Kreisbrandrat, Kreisbrandinspektor und Kreisbrandmeister

19.1   Aufgaben der Kreisbrandräte

19.1.1  

1Die Organisation und Leitung der Ausbildung der Feuerwehrdienstleistenden ist in erster Linie Aufgabe der Kommandanten (vergleiche Art. 8 Abs. 1 Satz 2 BayFwG). 2Die Kreisbrandräte haben jedoch dafür Sorge zu tragen, dass die auf örtlicher Ebene durchgeführten Lehrgänge einheitlichen Anforderungen auf Grundlage der Ausbilderleitfäden und Feuerwehrdienstvorschriften entsprechen. 3Dies gilt insbesondere für die modulare Truppausbildung sowie die Ausbildung zur Atemschutzgeräteträgerin/zum Atemschutzgeräteträger und zur Maschinistin/zum Maschinisten. 4Den Kreisbrandräten sind auf Verlangen die Ausbildungspläne vorzulegen sowie Gelegenheit zur Inspektion des Ausbildungsbetriebs und zur Abnahme der Prüfung zu geben. 5Die Kreisbrandräte können zur Unterstützung bestimmte Fachaufgaben im Bereich der Ausbildung an die Kreisbrandinspektoren bzw. Kreisbrandmeister übertragen (vergleiche Nr. 19.5.2).

19.1.2  

1Die Kreisbrandräte nehmen im Rahmen ihrer beratenden und unterstützenden Funktion nach Art. 19 Abs. 1 Satz 1 BayFwG auch bestimmte Aufgaben der Brandschutzdienststelle wahr (vergleiche zum Beispiel Versammlungsstättenverordnung, Verkaufsstättenverordnung, Garagen- und Stellplatzverordnung). 2Sie vertreten insoweit die Belange des abwehrenden Brandschutzes insbesondere mit Stellungnahmen zu den Bereichen
Schadens- und Gefahrenabwehr- sowie Rettungsmaßnahmen,
Löschwasserversorgung und Einrichtungen zur Löschwasserversorgung,
Lage und Anordnung von Löschwasser-Rückhalteanlagen,
Zugänglichkeit der Grundstücke und baulichen Anlagen für die Feuerwehr sowie an Zufahrten, Durchfahrten, Aufstell- und Bewegungsflächen,
Lage und Anordnung der zum Anleitern bestimmten Stellen,
Anlagen, Einrichtungen und Geräte für die Brandbekämpfung (wie Wandhydranten, Schlauchanschlussleitungen, Feuerlöschgeräte, Feuerlöschanlagen) und für den Rauch- und Wärmeabzug bei Bränden,
Anlagen und Einrichtungen für die Brandmeldung (wie Brandmeldeanlagen) und für die Alarmierung im Brandfall (Alarmierungseinrichtungen) und
betriebliche Maßnahmen zur Brandverhütung und Brandbekämpfung sowie zur Rettung von Menschen und Tieren (Brandschutzordnung, Feuerschutzübungen).
3Die Kreisbrandräte müssen die Aufgaben im Bereich der Brandschutzdienststelle nicht zwingend persönlich wahrnehmen. 4Sie können hierzu, wie bei allen anderen Aufgaben auch, Kreisbrandinspektoren und Kreisbrandmeister zu ihrer Unterstützung heranziehen.

19.2   Wahl der Kreisbrandräte

19.2.1   Wahltermin, Ladungsfrist

1Die Wahl findet bei einer Dienstversammlung der Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehren und der Leiter der Werkfeuerwehren des Landkreises statt. 2Sie ist vom Landratsamt möglichst rechtzeitig vor Ablauf der Amtszeit der bisherigen Kreisbrandrätin oder des bisherigen Kreisbrandrats anzuberaumen. 3Das Landratsamt hat die Wahlberechtigten mindestens zwei Wochen vor dem Wahltag einzuladen.

19.2.2   Leitung der Wahlversammlung, Wahlausschuss

1Das Landratsamt leitet die Wahl (Wahlleitung). 2Der Wahlleitung stehen zwei von der Versammlung durch Zuruf bestimmte Beisitzer zur Seite. 3Werden mehr als zwei Personen durch Zuruf vorgeschlagen, findet eine Wahl zwischen den vorgeschlagenen Personen statt. 4Die Wahlleitung und die Beisitzer bilden den Wahlausschuss. 5Wer selbst zur Wahl steht, kann nicht Mitglied des Wahlausschusses sein. 6Der Wahlausschuss wird daher erst nach Abgabe des Wahlvorschlags (Nr. 19.2.4) gebildet.

19.2.3   Stimmrecht, Stellvertretung

1Jeder Wahlberechtigte hat eine Stimme. 2Ist ein Wahlberechtigter verhindert, kann er sich durch seine Stellvertreterin oder seinen Stellvertreter bei der Wahl vertreten lassen. 3Die Vertretung ist an Weisungen des Wahlberechtigten nicht gebunden. 4Im Übrigen ist Stellvertretung unzulässig.

19.2.4   Wahlverfahren

Die Wahlleitung erläutert die Grundsätze des Wahlverfahrens und legt die Aufgaben der Kreisbrandrätin oder des Kreisbrandrats dar.

19.2.4.1   Wahlvorschläge, Schriftlichkeit der Wahl

1Die Landrätin oder der Landrat gibt der Wahlversammlung einen Wahlvorschlag bekannt. 2Der Wahlvorschlag kann mehrere Bewerberinnen und Bewerber enthalten. 3Die Wahlleitung nennt die Vorgeschlagenen und befragt sie, ob sie sich der Wahl stellen wollen. 4Der Vorschlag kann mündlich begründet werden; über ihn kann auch eine Aussprache stattfinden. 5Den durch die Landrätin oder den Landrat vorgeschlagenen Bewerberinnen und Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. 6Die Aussprache wird geschlossen, wenn keine Wortmeldungen mehr vorliegen oder wenn die Versammlung mit Mehrheit der Wahlberechtigten den Schluss der Aussprache beschließt. 7Gewählt werden kann nur, wer durch die Landrätin oder den Landrat für den konkreten Wahlgang zur Wahl vorgeschlagen wurde. 8Die Wahl wird schriftlich mit Stimmzetteln durchgeführt; diese dürfen kein äußerliches Kennzeichen tragen, das sie von den im gleichen Wahlgang verwendeten Stimmzetteln unterscheidet. 9Die Wahlleitung lässt auf die Stimmzettel, soweit diese nicht schon vorbereitet sind, die Namen der vorgeschlagenen Bewerberinnen und Bewerber setzen. 10Wird nur eine Person vorgeschlagen, ist auf den Stimmzetteln zu dem angegebenen Namen die Auswahlmöglichkeit „Ja“ oder „Nein“ vorzusehen.

19.2.4.2   Wahlgang, Stimmabgabe

1Die Wahl ist geheim; die Möglichkeit geheimer Stimmabgabe ist von der Wahlleitung sicherzustellen. 2Gewählt wird, indem einer der Wahlvorschläge durch Ankreuzen oder eine vergleichbare positive Willensbekundung eindeutig gekennzeichnet wird. 3Streichungen sind daher nicht als Stimme für nicht gestrichene Bewerberinnen oder Bewerber zu werten. 4Wird nur eine Person vorgeschlagen, ist der Stimmzettel mit „Ja“ oder „Nein“ eindeutig zu kennzeichnen. 5Stimmzettel, die nicht oder nicht in der in den Sätzen 2 und 4 vorgesehenen Weise gekennzeichnet sind, sind als ungültige Stimmen zu werten. 6Die Wahlberechtigten haben den ausgefüllten Stimmzettel zusammenzufalten und der Wahlleitung oder dem von dieser bestimmten Beisitzer zu übergeben. 7Der Wahlausschuss prüft die Stimmberechtigung der Abstimmenden. 8Bei Bedarf hat das Landratsamt hierzu vor der Wahl eine Wählerliste anzulegen. 9Wird die Stimmberechtigung anerkannt, so sind die Stimmzettel in einen Behälter zu legen. 10Der Wahlausschuss prüft vor Beginn des Wahlgangs, ob der Behälter leer ist. 11Wird der Stimmberechtigung einer anwesenden Person widersprochen, entscheidet der Wahlausschuss.

19.2.4.3   Feststellung des Wahlergebnisses

1Nach Abschluss der Wahl prüft der Wahlausschuss den Inhalt der Stimmzettel, zählt sie aus und stellt das Wahlergebnis fest. 2Steht nur eine Person zur Wahl, ist sie gewählt, wenn mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmzettel gültig mit „Ja“ gekennzeichnet ist. 3Andernfalls ist die Wahl zu wiederholen, wobei die Landrätin oder der Landrat neue Wahlvorschläge bekannt geben kann. 4Stehen mehrere Bewerberinnen oder Bewerber zur Wahl, ist die Person gewählt, die mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält. 5Ist mindestens die Hälfte der abgegebenen Stimmen ungültig, ist die Wahl zu wiederholen, wobei die Landrätin oder der Landrat neue Wahlvorschläge bekannt geben kann. 6Ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen gültig und erhält keine Bewerberin oder kein Bewerber die erforderliche Mehrheit, so findet eine Stichwahl unter den beiden Bewerberinnen oder Bewerbern mit der höchsten Stimmenzahl statt. 7Wenn mehr als zwei Personen die höchste Stimmenzahl erhalten haben, ist die Wahl zu wiederholen. 8Wenn mehr als eine Person die zweithöchste Stimmenzahl erhalten haben, entscheidet das Los, wer in die Stichwahl kommt. 9Bei der Stichwahl ist die Person gewählt, die von den abgegebenen gültigen Stimmen die höchste Stimmenzahl erhält. 10Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los, das die Wahlleitung sofort nach Feststellung des Ergebnisses der Stichwahl in der Wahlversammlung ziehen lässt.

19.2.4.4   Wahlannahme

1Nach der Wahl befragt die Wahlleitung die gewählte Person, ob sie die Wahl annimmt. 2Lehnt sie ab, ist die Wahl zu wiederholen. 3Die Wiederholung der Wahl kann unmittelbar im Anschluss an den ersten Wahldurchgang in derselben Dienstversammlung erfolgen.

19.2.5   Niederschrift

Die Wahlleitung lässt über die Wahl, die Feststellung des Wahlergebnisses und die Wahlannahme eine Niederschrift fertigen, die der Wahlausschuss unterzeichnet.

19.3   Eignung

Vertreter der Feuerwehrgeräteindustrie oder Händler, die deren Produkte vertreiben, können wegen der Gefahr von Interessenkollisionen für die Ämter des Kreisbrandrats, des Kreisbrandinspektors und des Kreisbrandmeisters ungeeignet sein.

19.3.1  

1Vor der Bestätigung der für ein solches Amt gewählten oder bestellten Person ist zu prüfen, ob ihre geschäftlichen Interessen in Widerstreit mit ihrer Aufgabe geraten können, auf eine den jeweiligen örtlichen Verhältnissen angepasste ausreichende Ausrüstung der Feuerwehr hinzuwirken. 2Ob solche Interessenkollisionen zu befürchten sind, hängt einerseits vom Umfang der beruflichen Tätigkeit, andererseits von der Art der Aufgaben ab, die die Gewählten oder Bestellten als Kreisbrandräte, Kreisbrandinspektoren oder Kreisbrandmeister wahrzunehmen haben. 3Bei Kreisbrandräten wird die Gefahr von Interessenkollision regelmäßig bestehen, in geringerem Maß bei Kreisbrandinspektoren und bei Kreisbrandmeistern nur, soweit sie (zum Beispiel als Kreisschirrmeister) in größerem Umfang mit Ausrüstungsfragen zu tun haben.

19.3.2  

Sind Interessenkollisionen zu befürchten, ist wie folgt zu verfahren:
Bei Kreisbrandräten hat die Regierung zu prüfen, ob die Befürchtung dadurch ausgeräumt werden kann, dass die Kreisbrandrätin oder der Kreisbrandrat einen Teil der Aufgaben auf die Kreisbrandinspektoren oder Kreisbrandmeister überträgt. Müsste die Kreisbrandrätin oder der Kreisbrandrat für das Amt wesentliche Aufgabenbereiche übertragen (zum Beispiel die gesamte Mitwirkung bei der Beschaffung von Fahrzeugen und Geräten), so fehlt aus diesem Grund die Eignung.
Bei Kreisbrandinspektoren und Kreisbrandmeistern hat das Landratsamt die Kreisbrandrätin oder den Kreisbrandrat davon zu unterrichten, dass die Bestätigung abgelehnt werden muss, wenn nicht der bestellten Person ein anderer Aufgabenbereich zugewiesen wird, der keine Interessenkollision befürchten lässt.

19.4   Vereinbarkeit mehrerer Führungsfunktionen

Kreisbrandinspektoren dürfen nur dann gleichzeitig Kommandant einer Freiwilligen Feuerwehr oder Leiter einer Werkfeuerwehr sein, wenn sie dieses Amt oder diese Tätigkeit außerhalb ihres Inspektionsbereichs ausüben (Ausnahme von Art. 19 Abs. 5 Satz 4 BayFwG).

19.5   Kreisbrandinspektion

19.5.1   Definition

Die Kreisbrandrätin oder der Kreisbrandrat, die Kreisbrandinspektoren und die Kreisbrandmeister bilden zusammen die Kreisbrandinspektion.

19.5.2   Aufgaben der Kreisbrandinspektoren und Kreisbrandmeister

1Die Kreisbrandräte können den Kreisbrandmeistern zur Unterstützung der Kreisbrandinspektoren Teile von Feuerwehrinspektionsbereichen zuweisen. 2Sie können den Kreisbrandinspektoren und Kreisbrandmeistern auch bestimmte Fachaufgaben, insbesondere auf folgenden Gebieten, übertragen:
Fahrzeuge und Geräte, Ausbildung der Maschinisten (Schirrmeister),
Atemschutz, Ausbildung der Atemschutzgeräteträger,
CBRN, gefährliche Güter,
Jugendarbeit (Kreisjugendwart),
IuK-Wesen, Sprechfunk,
Ausbildung.

19.5.3   Aus- und Weiterbildung der Mitglieder der Kreisbrandinspektion

1Zu den Aufgaben der Landkreise gehört es auch, die ausreichende Ausbildung der Mitglieder der Kreisbrandinspektion sicherzustellen. 2Außer den durch § 7 Abs. 2 AVBayFwG vorgeschriebenen Lehrgängen sollten Kreisbrandräte, Kreisbrandinspektoren und Kreisbrandmeister auch weitere Fachlehrgänge besuchen. 3Empfohlen wird die Teilnahme am Lehrgang „Einführung in die Stabsarbeit“. 4Kreisbrandmeister und Kreisbrandinspektoren mit Fachaufgaben benötigen außerdem die für ihr besonderes Aufgabengebiet erforderliche Qualifikation.