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Auf Bauvorhaben, für die das Baugenehmigungsverfahren vor dem 15. November 2023 eingeleitet worden ist (Art. 64 Abs. 1 Satz 1 BayBO) oder die bis zu diesem Zeitpunkt der Gemeinde vorgelegt worden sind (Art. 58 Abs. 3 Satz 1 BayBO), sowie auf verfahrensfreie Bauvorhaben mit Baubeginn vor dem 15. November 2023 dürfen die BayTB nach der bisherigen Fassung (Bekanntmachung vom 25. April 2022, BayMBl. 2022 Nr. 334) angewendet werden.