Inhalt

StBauFR
Text gilt ab: 01.01.2020
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024

Teil 4: Übergangs- und Schlussbestimmungen

29. Zuleitung an den Bayerischen Obersten Rechnungshof

Der Bayerische Oberste Rechnungshof erhält vom Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr die Jahresprogramme.

30. Abweichungen

Abweichungen von diesen Richtlinien bedürfen der Zustimmung des Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr und – soweit sie von erheblicher finanzieller Bedeutung sind – des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat.

31. Inkrafttreten, Übergangsvorschrift und Aufhebung

1Diese Richtlinien treten am 1. Januar 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft. 2Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern über die Richtlinien zur Förderung städtebaulicher Erneuerungsmaßnahmen (Städtebauförderungsrichtlinien – StBauFR) vom 8. Dezember 2006 (AllMBl. S. 687), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 9. November 2015 (AllMBl. S. 471) geändert worden ist, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft. 3Maßnahmen, die mit bis einschließlich Programmjahr 2019 bereitgestellten Mitteln gefördert werden, sind nach den bisherigen StBauFR abzuwickeln.