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StBauFR
Text gilt ab: 01.01.2020
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024
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2131-B

Richtlinien zur Förderung städtebaulicher Erneuerungsmaßnahmen
(Städtebauförderungsrichtlinien – StBauFR)

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr
vom 12. November 2019, Az. 36-4607.1-3-3

(BayMBl. Nr. 511)

Zitiervorschlag: Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr über die Richtlinien zur Förderung städtebaulicher Erneuerungsmaßnahmen (Städtebauförderungsrichtlinien – StBauFR) vom 12. November 2019 (BayMBl. Nr. 511)

1Der Freistaat Bayern fördert städtebauliche Erneuerungsmaßnahmen durch Zuwendungen (Städtebauförderungsmittel) des Landes, des Bundes und der Europäischen Union. 2Für die Förderung gelten die nachstehenden Richtlinien und die allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen (insbesondere die Verwaltungsvorschriften zu Art. 44 BayHO) sowie die Grundsätze des besonderen Städtebaurechts des BauGB. 3Die Förderung erfolgt ohne Rechtspflicht im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.