Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024
Fassung: 10.09.2021
5.
Art und Umfang der Förderung

5.1 Art der Förderung

Die Förderung erfolgt als Anteilsfinanzierung im Rahmen einer Projektförderung durch zinsverbilligte Darlehen der LfA in privatrechtlicher Form mittels des Hausbankprinzips.

5.2 Umfang der Förderung

5.2.1

1Der Finanzierungsanteil des Darlehens kann bis zu 100 % der zuwendungsfähigen Ausgaben betragen. 2Es können nur Vorhaben mit zuwendungsfähigen Ausgaben von mindestens 25 000 Euro gefördert werden. 3Höchstbeträge zuwendungsfähiger Ausgaben sowie Darlehensobergrenzen sind im zugehörigen Merkblatt „Ökokredit“ bestimmt.

5.2.2

Förderungen von Investitionen in Anlagen, die über das Erneuerbare-Energien-Gesetz beziehungsweise das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz gefördert werden, sind von dieser Richtlinie ausgenommen.

5.2.3

Bei Förderungen nach den in Nr. 2.2 genannten Bestimmungen der AGVO sind alle weiteren Voraussetzungen der AGVO zur Bestimmung der zuwendungsfähigen Ausgaben einzuhalten.

5.3 Beihilfeintensität

5.3.1

Das Bruttosubventionsäquivalent berechnet sich nach Maßgabe der Mitteilung der Kommission über die Änderung der Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze (2008/C 014/02) oder nach Maßgabe einer sonstigen von der EU-Kommission genehmigten, einschlägigen Berechnungsmethode.

5.3.2

Die Beihilfeintensität der nach Maßgabe dieser Richtlinie auf der Grundlage der AGVO gewährten Darlehen darf die Förderhöchstsätze nach der jeweils einschlägigen in Nr. 2.2 genannten Bestimmung der AGVO nicht überschreiten.

5.3.3

Der Beihilfewert der nach Maßgabe dieser Richtlinie auf der Grundlage der De-minimis-Verordnung gewährten Darlehen darf auch unter Anrechnung bereits gewährter De-minimis-Beihilfen den in der De-minimis-Verordnung festgelegten einschlägigen Beihilfehöchstbetrag nicht übersteigen.

5.3.4

Die Vorgaben zur Kumulierung von Beihilfen in Nr. 8 sind ergänzend zu beachten.