Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024
Fassung: 10.09.2021
2.
Gegenstand der Förderung

2.1 Förderbereiche

1Die Darlehen dürfen nur verwendet werden für Umweltschutzinvestitionen in den Bereichen
Luftreinhaltung, Lärm- und Erschütterungsschutz
Kreislaufwirtschaft, Ressourceneffizienz und Ressourcenschutz
Klimaschutz und Klimaanpassung
Einrichtung umweltfreundlicher Verfahren.
2Eine solche Verbesserung liegt insbesondere vor, wenn für die Bereiche Luftreinhaltung und Klimaschutz eine Reduzierung der Emissionen um mindestens 20 % sowie für den Bereich Lärmschutz eine Reduzierung um 10 dB nachgewiesen ist. 3In den Bereichen Kreislaufwirtschaft, Ressourceneffizienz und Ressourcenschutz sowie Einrichtung umweltfreundlicher Verfahren ist eine Verringerung des Ressourcenverbrauchs beziehungsweise eine Effizienzsteigerung um mindestens 20 % zu erreichen. 4Der Investitionsort muss auf dem Gebiet des Freistaates Bayern liegen.

2.2 Rechtliche Grundlagen

Die Darlehensgewährung erfolgt auf der beihilferechtlichen Grundlage der AGVO (EU) Nr. 651/2014 vom 17. Juni 2014 (EU-ABl. L 187/1 vom 26. Juni 2014) in der Fassung der Verordnung (EU) 2023/1315 der Kommission vom 23. Juni 2023 (EU-ABl. L167/1 vom 30. Juni 2023), konkret auf Grundlage des Art. 17 AGVO (Investitionsbeihilfen für KMU), des Art. 36 AGVO (Investitionsbeihilfen für den Umweltschutz einschließlich Dekarbonisierung), des Art. 47 AGVO (Investitionsbeihilfen für Ressourceneffizienz und zur Unterstützung des Übergangs zu einer Kreislaufwirtschaft) oder auf Grundlage der De-minimis-Verordnung.

2.3 Förderfähige Vermögenswerte

1Die Darlehen dürfen nur für die Mitfinanzierung von Investitionen in materielle Vermögenswerte im Sinn des Art. 2 Nr. 29 AGVO verwendet werden. 2Nicht förderfähig sind Grundstückskosten.