Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024
Fassung: 10.09.2021
3.
Zuwendungsempfänger

3.1 Unternehmen und freiberuflich Tätige

3.1.1

Darlehensempfänger können nur mittelständische Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und freiberuflich Tätige mit Betriebsstätte oder Niederlassung in Bayern sein.

3.1.2

Unternehmen oder freiberuflich Tätige, die sich vorsätzlich oder grob fahrlässig über Umweltvorschriften hinweggesetzt und dabei Umweltschäden verursacht haben, sind von der Förderung ausgeschlossen.

3.1.3

Bei Förderungen nach Maßgabe der AGVO sind zusätzlich folgende beihilferechtliche Vorgaben zu beachten:
Unternehmen, die die Definition für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) gemäß Anhang I der AGVO nicht erfüllen, werden nicht gefördert.
Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind, werden nicht gefördert (Art. 1 Abs. 4 Buchst. a AGVO).
Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der AGVO werden nur soweit nach Art. 1 Abs. 4 Buchst. c AGVO zulässig gefördert.
Von einer Förderung ausgeschlossen sind außerdem Unternehmen beziehungsweise Sektoren in den Fällen des Art. 1 Abs. 2 bis 5 AGVO.

3.1.4

Bei Förderungen nach Maßgabe der De-minimis-Verordnung sind zusätzlich die beihilferechtlichen Vorgaben zur Berechnung des Bruttosubventionsäquivalents der De-minimis-Verordnung zu beachten.

3.2 Öffentliche Unternehmen

Keine Förderung erhalten Unternehmen, wenn mehr als 50 % ihres Kapitals oder ihrer Stimmrechte direkt oder indirekt von einer oder mehreren öffentlichen Stellen oder Körperschaften des öffentlichen Rechts einzeln oder gemeinsam kontrolliert werden.