Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024
Fassung: 10.09.2021
4.
Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Vermögens- und Ertragslage des Zuwendungsempfängers beziehungsweise Darlehensnehmers

1Die Darlehen des Bayerischen Umweltkreditprogramms sind ergänzende Hilfen. 2Der Antragsteller hat entsprechend seiner Vermögens-, Liquiditäts- und Ertragslage für die Finanzierung in angemessenem Umfang Eigenmittel einzusetzen. 3Die Gesamtfinanzierung des Vorhabens muss gesichert sein.

4.2 Vorhabenbeginn

4.2.1

1Die Vorhaben, mit denen zum Zeitpunkt des Antragseingangs bei der Hausbank bereits begonnen war, können nicht gefördert werden. 2Als Vorhabenbeginn gilt grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags (mit Ausnahme vorbereitender Arbeiten bei Baumaßnahmen). 3Vom Antragsteller muss vor Beginn der Arbeiten für das Vorhaben oder die Tätigkeit eine schriftliche Dokumentation zum Nachweis der fristgerechten Antragstellung bei der Hausbank vorliegen. 4Diese Dokumentation muss mindestens die folgenden Angaben enthalten: Name und Größe des Unternehmens, Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses, Standort des Vorhabens, die Kosten des Vorhabens, Art der Förderung und Höhe der für das Vorhaben beantragten öffentlichen Finanzierung.

4.2.2

Das Vorhaben muss soweit vorbereitet sein, dass es nach der Bewilligung der beantragten Mittel innerhalb eines Jahres begonnen werden kann.