Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024
Fassung: 10.09.2021
1.
Zweck der Förderung
1Die Darlehen sollen als Hilfe zur Selbsthilfe mittelständischen Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und freiberuflich Tätigen eigenverantwortliche Umweltschutzinvestitionen und Investitionen zur Anpassung an klimatische Veränderungen ermöglichen, auch im Zusammenhang mit sonstigen betrieblichen Investitionen, und dadurch zu Verbesserungen der Umweltsituation, Klimaschutz und Ressourcenschonung beitragen. 2Es können ausschließlich Maßnahmen des Umweltschutzes gefördert werden, die über den rechtlich geforderten Rahmen hinausgehen (überobligatorische Maßnahme). 3Eine örtliche Verlagerung von Emissionen ohne eigenständigen Umwelteffekt ist nicht förderfähig. 4Hierzu werden vom Freistaat Bayern Mittel bereitgestellt, die im Wege der Refinanzierung durch die LfA den Hausbanken auf Antrag zur Gewährung von zinsvergünstigten Darlehen an mittelständische Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und freiberuflich Tätige zur Verfügung gestellt werden.