Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024
Fassung: 10.09.2021
10.
Zusage und Verwendungsnachweis
1Über die Anträge entscheidet die LfA. 2Die ordnungsgemäße, insbesondere zweckentsprechende Verwendung der Darlehen wird von den Hausbanken und der LfA nach Maßgabe der Allgemeinen Darlehensbestimmungen überwacht. 3Im Rahmen der Verwendungsnachweisführung bestätigt der Darlehensnehmer gegenüber der Hausbank die Erfüllung des Förderzwecks. 4Die LfA prüft die Verwendungsnachweise stichprobenartig. 5Im Rahmen von Veröffentlichungen und in öffentlicher Kommunikation im Zusammenhang mit dem Förderprogramm sowie in direkter Kommunikation mit Antragstellern ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass Zuwendungen aus dem Programm freiwillige Leistungen darstellen und nur insoweit bewilligt werden können, als dafür Haushaltsmittel zur Verfügung stehen und deshalb ein Zuwendungsantrag unter Umständen wegen Überzeichnung des Förderprogramms nicht bewilligt werden kann.