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FöR-PrBNE
Text gilt ab: 01.08.2022
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2026
Fassung: 14.07.2022
12.
Nachweis der Verwendung
1Die Verwendung der Zuwendung ist innerhalb von sechs Monaten nach Erfüllung des Zuwendungszwecks, spätestens jedoch mit Ablauf des sechsten auf den Bewilligungszeitraum folgenden Monats, nachzuweisen (Verwendungsnachweis gemäß Nr. 6.1 ANBest-P/K). 2Hierzu ist der jeweils aktuelle Vordruck des StMUV (Verwendungsnachweis) in einfacher Fertigung bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. 3Diese prüft den Verwendungsnachweis, erstellt einen Prüfvermerk und die Abschlussverfügung und übernimmt gegebenenfalls auch die Geltendmachung von Erstattungsansprüchen. 4Die Bewilligungsbehörde legt dem StMUV den geprüften Verwendungsnachweis mit Prüfvermerk und Abschlussverfügung sowie gegebenenfalls die Ausfertigung von Widerrufs-, Rücknahme- und Rückforderungsbescheiden vor.