Inhalt

FöR-PrBNE
Text gilt ab: 01.08.2022
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2026
Fassung: 14.07.2022
11.
Auszahlung der Zuwendung
Auszahlungsanträge sind mit dem vorgegebenen Formblatt bei der Bewilligungsbehörde einzureichen.