Lfd. Nr.
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Verstoß gegen
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Adressat des Bußgeldbescheids
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Regelsatz
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1
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Pflicht zur Anmeldung nach einem Voraufenthalt in einem Hochrisiko- oder Virusvariantengebiet (Mitteilung muss vollständig, richtig, rechtzeitig und in der vorgeschriebenen Weise erfolgen),
§ 3 Abs. 1, § 13 Nr. 1 CoronaEinreiseV
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Ein- bzw. Rückreisender
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1.000,00 Euro
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2
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Pflicht zur unverzüglichen Absonderung, d.h. Pflicht, sich auf direktem Weg in die eigene Wohnung oder eine andere geeignete Unterkunft zu begeben,
§ 4 Abs. 1 Satz 1 oder Satz 2, § 13 Nr. 2 oder Nr. 3 CoronaEinreiseV
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Ein- bzw. Rückreisender
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2.000,00 Euro
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3
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Besuchsverbot,
§ 4 Abs. 1 Satz 3, § 13 Nr. 4 CoronaEinreiseV
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Ein- bzw. Rückreisender
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600,00 Euro
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4
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Pflicht nach einem Voraufenthalt in einem Virusvariantengebiet auf Anforderung des Beförderers, der zuständigen Behörde oder der mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörde, die Bestätigung der erfolgreich durchgeführten digitalen Einreiseanmeldung bzw. die vollständig ausgefüllte Ersatzmitteilung und einen Testnachweis vollständig, richtig und rechtzeitig vorzulegen,
§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Nr. 2 Buchst. a, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Nr. 2 Buchst. a, § 13 Nr. 5 CoronaEinreiseV
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Ein- bzw. Rückreisender
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1.000,00 Euro
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5
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Pflicht nach einem Voraufenthalt in einem Hochrisikogebiet auf Anforderung des Beförderers, der zuständigen Behörde oder der mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörde, die Bestätigung der erfolgreich durchgeführten digitalen Einreiseanmeldung bzw. die vollständig ausgefüllte Ersatzmitteilung und einen Testnachweis, Genesenennachweis oder Impfnachweis vollständig, richtig und rechtzeitig vorzulegen,
§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Nr. 2 Buchst. b, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Nr. 2 Buchst. b, § 13 Nr. 5 CoronaEinreiseV
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Ein- bzw. Rückreisender
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500,00 Euro
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6
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Pflicht bei der Einreise auf dem Luftweg auf Anforderung des Beförderers einen Testnachweis, Genesenennachweis oder Impfnachweis vollständig, richtig und rechtzeitig vorzulegen (Verstöße lfd. Nr. 4 oder Nr. 5 sind vorrangig),
§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b, § 13 Nr. 5 CoronaEinreiseV
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Ein- bzw. Rückreisender
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250,00 Euro
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7
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Pflicht bei Einreisen aus allen übrigen Gebieten auf Anforderung der zuständigen Behörde oder der mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörde, einen Testnachweis, Genesenennachweis oder Impfnachweis vollständig, richtig und rechtzeitig vorzulegen,
§ 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b, § 13 Nr. 5 CoronaEinreiseV
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Ein- bzw. Rückreisender
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250,00 Euro
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8
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Pflicht zur Aushändigung einer vollständig ausgefüllten Ersatzmitteilung im Falle des § 3 Abs. 2 CoronaEinreiseV zum Zwecke der Kontrolle und Überlassung an die zuständige Behörde auf Anforderung des Beförderers, sofern die Einreise unter Inanspruchnahme eines Beförderers aus einem Schengen-Staat erfolgt oder ansonsten auf Anforderung der mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörde (Aushändigung der Ersatzmitteilung muss vollständig, richtig und rechtzeitig erfolgen),
§ 7 Abs. 3 Satz 1, § 13 Nr. 6 CoronaEinreiseV
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Ein- bzw. Rückreisender
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1.000,00 Euro
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9
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Pflicht, sofern eine Anforderung nach § 7 Abs. 3 Satz 1 CoronaEinreiseV nicht erfolgt ist, eine digitale Einreiseanmeldung richtig, vollständig und rechtzeitig (innerhalb von 24 Stunden) nachzuholen oder eine vollständig ausgefüllte Ersatzmitteilung richtig und rechtzeitig an die zuständige Behörde zu übermitteln,
§ 7 Abs. 3 Satz 2, § 13 Nr. 7 CoronaEinreiseV
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Ein- bzw. Rückreisender
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1.000,00 Euro
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10
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Pflicht eine in § 8 CoronaEinreiseV genannte Information barrierefrei zur Verfügung zu stellen,
§ 13 Nr. 8 CoronaEinreiseV
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Beförderer (Person, welche nicht sicherstellt, dass die erforderlichen Informationen nicht zur Verfügung stehen)
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2.000,00 Euro
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11
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Pflicht zur Kontrolle einer Bestätigung, einer Ersatzmitteilung oder eines Nachweises (Kontrolle muss richtig, vollständig und rechtzeitig erfolgen),
§ 9 Abs. 1 Satz 1 ggf. i.V.m. Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz, § 13 Nr. 9 CoronaEinreiseV
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Beförderer (Person, welche die erforderliche Kontrolle nicht durchführt)
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Hochrisikogebiet:
7.500,00 Euro
Virusvariantengebiet:
10.000,00 Euro
Luftweg aus übrigen Gebieten:
5.000,00 Euro
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12
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Pflicht zur Unterlassung einer Beförderung,
§ 9 Abs. 1 Satz 5 erster Halbsatz, Abs. 2 Satz 1 zweiter Halbsatz oder § 10 Absatz 1, § 13 Nr. 10, Nr. 11 CoronaEinreiseV
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Beförderer (Person, welche die Beförderung durchführt)
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Hochrisikogebiet:
7.500,00 Euro
Virusvariantengebiet:
10.000,00 Euro
Luftweg aus übrigen Gebieten:
5.000,00 Euro
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13
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Pflicht zur Datenübermittlung (diese müssen richtig, vollständig und rechtzeitig übermittelt werden),
§ 11 Abs. 1, § 13 Nr. 12 CoronaEinreiseV
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Beförderer (Person, welche der Übermittlungspflicht nicht nachkommt)
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2.000,00 Euro
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14
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Pflicht zur Duldung einer ärztlichen Untersuchung (Unterziehung einer Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2) nach § 36 Abs. 10 Satz 2 IfSG, Nr. 1, Nr. 3 AV Testnachweis, § 7 Abs. 2 Satz 1 CoronaEinreiseV, § 73 Abs. 1a Nr. 19 IfSG
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Ein- bzw. Rückreisender
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500,00 Euro
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