Inhalt

Text gilt ab: 01.07.2025
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2025

6.   Finanzierung bei vorzeitigem Maßnahmebeginn

1Bei Zustimmung zu einem vorzeitigen Maßnahmebeginn nach Art. 11 Abs. 3 Satz 5 BayKrG werden die vom Krankenhausträger vorfinanzierten förderfähigen Investitionskosten im Rahmen der für Vorhaben vergleichbarer Art üblichen Förderdauer ausgeglichen. 2Dies schließt eine davon abweichende Finanzierung nach Maßgabe der verfügbaren Haushaltsmittel nicht aus.