Inhalt
5.
Kostenänderungen im Rahmen einer Teilförderung (Art. 9 Abs. 2 BayKrG)
5.1
Grundlage für die Ermittlung einer Kostenerhöhung oder einer Kostenminderung sind die bei der Einplanung festgestellten förderfähigen Kosten für das Gesamtprojekt (Bezugskosten).
5.2
1Liegt nach dem Ergebnis des fachlichen Prüfungsverfahrens eine Kostenerhöhung vor, wird der im Bauprogramm ausgewiesene Teilförderbetrag im Verhältnis der Mehrkosten zu den Bezugskosten angehoben. 2Diese Anpassung ist auf die vom Ministerrat vorgegebene Kostengrenze für die Erteilung einer fachlichen Billigung beschränkt (siehe Nr. 4.2.2). 3Beantragt der Krankenhausträger eine darüber hinausgehende staatliche Finanzierungsbeteiligung, muss über die Finanzierung des Vorhabens und über die Festlegung des Teilförderbetrags erneut beraten und entschieden werden.
5.3
1Eine zum Zeitpunkt der fachlichen Billigung festgestellte Kostenminderung bleibt bei der Teilförderung unberücksichtigt, wenn der Krankenhausträger bei der finanziellen Absicherung die Übernahme eines Eigenbeitrages von mindestens 50 % der Bezugskosten verbindlich zugesagt hat. 2Ist der Eigenbeitrag niedriger, bleiben geringfügige Kostenminderungen bis zu 10 % der Bezugskosten ebenfalls unberücksichtigt. 3Andernfalls ist der Teilförderbetrag um den die Geringfügigkeitsgrenze übersteigenden Prozentsatz zu mindern.
5.4
Die Berücksichtigung von Indexveränderungen wird durch diese Regelungen nicht berührt.
5.5
Bei Teilförderprojekten, die als Kontingentmaßnahmen finanziert werden, ist entsprechend zu verfahren.