Inhalt
4.
Allgemeine Behandlung von Kostensteigerungen
4.1
Grundlage
Der Ministerrat hat am 10. November 1987, 24. November 1992 und am 22. April 1997 Regelungen über die Behandlung von Kostensteigerungen bei einzeln im Jahreskrankenhausbauprogramm ausgewiesenen Maßnahmen beschlossen.
4.2
Regelungen im Einzelnen
4.2.1
1Die Verantwortung für die aktuellen Kostenangaben (einschließlich Mehrwertsteuer und Kostenstand), die der Einplanung zugrunde gelegt werden, obliegt dem Krankenhausträger. 2Die Angemessenheit des Vorhabens und die Plausibilität der Kostenermittlung sind vor Aufnahme mit den Fachbehörden zu erörtern.
4.2.2
1Eine fachliche Billigung für die in das Jahreskrankenhausbauprogramm aufgenommenen Vorhaben kann nur erteilt werden, wenn nach dem Ergebnis des fachlichen Prüfungsverfahrens die im Bauprogramm ausgewiesenen förderfähigen Kosten um nicht mehr als 5 %, höchstens jedoch 2,50 Mio. Euro (ohne Indexsteigerungen), überschritten werden. 2Für Vorwegfestlegungen gilt dies entsprechend.
4.2.3
1Über eine Vorwegfestlegung wird unter Überprüfung der Kostenentwicklung jährlich neu beraten und entschieden. 2Bei erheblichen Kostensteigerungen (siehe Nr. 4.2.2) muss das bisher vorweg festgelegte Vorhaben im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten erneut finanziell abgesichert werden.
4.2.4
1Gegenüber den Festlegungen im Jahreskrankenhausbauprogramm anerkannte Kostensteigerungen werden beim Einplanungsrahmen für Neuaufnahmen des folgenden Jahres berücksichtigt. 2Die Krankenhausträger sind deshalb aufgerufen, ihren Kostenrahmen strikt einzuhalten.