2.
Jahreskrankenhausbauprogramm 2025
2.1
Im Jahreskrankenhausbauprogramm 2025 (Anlage 1) sind die nach Art. 11 Abs. 1 BayKrG zu finanzierenden Investitionsvorhaben, deren förderfähige Kosten die Kostengrenze für Kontingentmaßnahmen nach Nr. 2.3 Satz 2 übersteigen, einzeln ausgewiesen.
2.1.1
1Die Mittelanforderungen der Krankenhausträger werden im Rahmen des finanziell Möglichen berücksichtigt. 2Zur Vermeidung nicht förderfähiger Zwischenfinanzierungskosten wird den Krankenhausträgern empfohlen, den Baufortschritt den vorgesehenen Förderleistungen anzupassen. 3Die ausgewiesenen Jahresraten stehen unter dem Vorbehalt einer Änderung durch die Fortschreibung des Jahreskrankenhausbauprogramms.
2.1.2
1Durch die Aufnahme eines Vorhabens in ein Jahreskrankenhausbauprogramm allein erhält der Krankenhausträger noch keinen Anspruch auf öffentliche Förderung. 2Dieser entsteht bis zu der im Jahreskrankenhausbauprogramm 2025 genannten Höhe, wenn das fachliche Prüfungsverfahren durch die fachliche Billigung abgeschlossen, die Aufnahme in das Jahreskrankenhausbauprogramm 2025 festgestellt sowie die Fördermittel bewilligt sind.
2.1.3
Projekte, für die im Rahmen des Krankenhausstrukturfonds bewilligte Bundesmittel eingesetzt werden (§§ 12, 12a KHG), sind gekennzeichnet.
2.2
Ferner werden die vorgesehenen Förderleistungen für Abschlagszahlungen auf die Indexfortschreibung nach § 4 Abs. 2 Satz 3 der Verordnung zur Durchführung des Bayerischen Krankenhausgesetzes (DVBayKrG) und die Restförderung von Errichtungsmaßnahmen nach Abschluss der Verwendungsnachweisprüfung (Pauschalansatz) angegeben.
2.3
1Außerdem sind die Leistungen für Kontingentmaßnahmen dargestellt. 2Dies sind Investitionsvorhaben nach Art. 11 Abs. 1 BayKrG in Verbindung mit § 1 Abs. 5 Satz 2 DVBayKrG mit förderfähigen Kosten bis zu 2,5 Mio. Euro oder – soweit im Einzelfall Bundesmittel aus dem Krankenhausstrukturfonds hinzutreten – bis zu 5 Mio. Euro. 3Aufgrund von Verpflichtungsermächtigungen im Staatshaushalt 2025 bewilligte Fördermittel werden 2026 ausgezahlt.
2.4
Nachrichtlich aufgeführt werden die Ausgaben für die pauschale Förderung nach Art. 12 BayKrG (Wiederbeschaffung kurzfristiger Anlagegüter und „kleiner Baubedarf“) sowie die weiteren gesetzlichen Leistungen nach Art. 13 bis 17 BayKrG.
2.5
1Zudem werden die Haushaltsmittel aus der Krankenhausförderung für die nach Überführung in ein Universitätsklinikum fortgeführte Generalsanierung des Klinikums Augsburg nachrichtlich dargestellt. 2Grundlage hierfür sind die zwischen dem Freistaat Bayern und den kommunalen Spitzenverbänden abgeschlossenen Finanzierungsvereinbarungen vom 18. Februar 2016 und 5. April 2017 (jeweils Datum der letzten Unterschrift).
2.6
Schließlich sind die Leistungen für Vorhaben nachrichtlich genannt, die nach der Richtlinie zur Förderung der Umwandlung von Krankenhäusern (UmwFR) finanziert werden.