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FöR-AIDS
Text gilt ab: 01.01.2022
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024
Fassung: 30.11.2021
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2126.1-G

Richtlinie zur Förderung von Psychosozialen AIDS-Beratungsstellen und der Prävention der Immunschwächekrankheit AIDS (Förderrichtlinie AIDS – FöR-AIDS)

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege
vom 30. November 2021, Az. 56-G8454-2019/2-52
(BayMBl. Nr. 889)

Zitiervorschlag: Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege über die Richtlinie zur Förderung von Psychosozialen AIDS-Beratungsstellen und der Prävention der Immunschwächekrankheit AIDS (Förderrichtlinie AIDS – FöR-AIDS) vom 30. November 2021 (BayMBl. Nr. 889)
1Der Freistaat Bayern gewährt nach Maßgabe nachstehender Regelungen und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen (insbesondere der Art. 23 und 44 Bayerische Haushaltsordnung – BayHO – und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften) Zuwendungen zu den Ausgaben der Psychosozialen AIDS-Beratungsstellen und für Projekte zur Prävention der Immunschwächekrankheit AIDS. 2Außerdem werden Maßnahmen der Fortbildung für das Fachpersonal und die freiwilligen Helfer in der AIDS-Arbeit gefördert. 3Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. 4Durch geeignete Maßnahmen soll die Bevölkerung über die Gefahren der Immunschwächekrankheit AIDS, über Ansteckungswege und über die Vermeidung einer Infektion mit dem HI-Virus (HIV) aufgeklärt werden. 5Hochrisikogruppen sind besonders zu berücksichtigen. 6Durch sachgerechte Information soll Stigmatisierung und Ausgrenzung Betroffener verhindert werden. 7Die Prävention von HIV beinhaltet insbesondere die Primär-, Sekundär- und Tertiärprävention sowie indizierte und strukturelle Prävention. 8Sie soll im umfassenden Sinne der Weltgesundheitsorganisation zur Verbesserung der sexuellen Gesundheit führen. 9Das bestehende flächendeckende Netz der Präventions- und Hilfsangebote soll durch angemessene Förderung auf der Grundlage dieser Richtlinie aufrechterhalten und weiterentwickelt werden.
1.
Psychosoziale AIDS-Beratungsstellen

1.1 Zweck der Zuwendung

Ziel ist, die Infektionszahlen mit dem HI-Virus zu senken und Infizierte zu ertüchtigen, die besonderen Anforderungen einer HIV-Infektion bewältigen zu können.

1.2 Gegenstand der Förderung

Gefördert werden Psychosoziale AIDS-Beratungsstellen zur Durchführung von Präventionsmaßnahmen für die Allgemeinheit und für vulnerable Gruppen und zur psychosozialen Beratung und Betreuung von Betroffenen und ihren Angehörigen.

1.3 Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind die Verbände der Freien Wohlfahrtspflege und die ihnen angeschlossenen Organisationen sowie sonstige Institutionen, soweit sie Träger von Psychosozialen AIDS-Beratungsstellen sind.

1.4 Zuwendungsvoraussetzungen

1.4.1

1Die Psychosozialen AIDS-Beratungsstellen sind schwerpunktmäßig in den Bereichen Prävention, Beratung und Betreuung tätig. 2Die nach dieser Richtlinie zu erfüllenden Aufgaben sind in dem auf der Homepage des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege (StMGP) veröffentlichten Rahmenkonzept der Psychosozialen AIDS-Beratungsstellen in Bayern beschrieben. 3In den Beratungsstellen soll grundsätzlich folgende personelle Mindestausstattung vorhanden sein:
1,0 Psychologin beziehungsweise Psychologe,
1,0 Fachkraft für soziale Arbeit oder Sozialpädagogik,
teilzeitbeschäftigte Verwaltungskraft.
4Die Fachkräfte verfügen über einen Abschluss als Master oder Diplom in Psychologie oder über einen Abschluss als Bachelor of Arts Soziale Arbeit oder Diplom Sozialpädagogik. 5Ausländische Studienabschlüsse der Fachkräfte können berücksichtigt werden, sofern diese in Deutschland als gleichwertig anerkannt sind. 6In begründeten Einzelfällen kann der Einsatz von Fachkräften mit abweichender Qualifikation genehmigt werden. 7Voraussetzung hierfür ist, dass die Bewerberin beziehungsweise der Bewerber über die notwendigen Fachkenntnisse und Fähigkeiten auf sozialpädagogischem und psychologischem Gebiet verfügt und eine mehrjährige Berufserfahrung im Hilfesystem nachweisen kann. 8Die Genehmigung ist vor der geplanten Anstellung bei der Bewilligungsbehörde zu beantragen. 9Maßgeblich ist der vom StMGP in Abstimmung mit den Trägern festgelegte Stellenplan. 10Die Besetzung der genehmigten Stellen ist durch den Träger der jeweiligen Beratungsstelle sicherzustellen. 11Außenstellen sind der Beratungsstelle fachlich und organisatorisch zuzuordnen. 12Die Supervision der Fachkräfte ist sicherzustellen. 13Die Öffnungszeiten der Dienste sind dem Bedarf der Ratsuchenden anzupassen.

1.4.2

1Die Dokumentation der Tätigkeit der Psychosozialen AIDS-Beratungsstellen erfolgt nach dem auf der Homepage des StMGP veröffentlichten Dokumentationsbogen. 2Auf dessen Basis sind alle Daten einmal jährlich digital an das Bayerische Zentrum für Prävention und Gesundheitsförderung am Bayerischen Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit zu übermitteln. 3Befugten Stellen, insbesondere der zuständigen Regierung und dem StMGP, ist jederzeit Einblick hierin zu gewähren.

1.5 Art und Umfang der Förderung

1.5.1 Art der Förderung

Die Zuwendung wird im Rahmen einer Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form der Festbetragsfinanzierung (Förderpauschale) gewährt.

1.5.2 Zuwendungsfähige Ausgaben

1.5.2.1 Personalausgaben

Zuwendungsfähig sind Personalausgaben für Fachpersonal, Verwaltungskräfte sowie Praktikantinnen und Praktikanten.

1.5.2.2 Sachausgaben

Zuwendungsfähig sind die tatsächlich entstehenden Sachausgaben für Supervision der Fachkräfte, Honorar für eine beratende Ärztin beziehungsweise einen beratenden Arzt, Dolmetscherkosten, Ausgaben für Miete und Mietnebenkosten für die Beratungsräume, Ausgaben für Büromaterial, EDV und Telekommunikation.

1.5.3 Höhe der Zuwendung

1.5.3.1

1Die Förderung der Personalausgaben für Fach- und Verwaltungskräfte bemisst sich nach den jährlich gemäß § 2 der Durchführungsverordnung zum Bayerischen Schwangerenberatungsgesetz (BaySchwBerV) festgelegten Personalausgabenpauschalen. 2Die Festsetzung der maßgeblichen Pauschale (Entgeltgruppe, Stufe) richtet sich nach den Eingruppierungsbestimmungen des TV-L. 3Maßgeblich sind hier die Verhältnisse zu Beginn eines Kalendermonats. 4Die Förderung der Personalausgaben für Praktikantinnen und Praktikanten des Bachelor-Studiengangs „Soziale Arbeit“ bemisst sich bis zu dem Betrag (Pauschale), den beim Staat beschäftigte Praktikantinnen und Praktikanten erhalten. 5Die Höhe der Vergütung richtet sich nach dem Schreiben des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat vom 14. Januar 2019, Az. 25 – P 2526 - 2/40. 6Für Personal, dessen Beschäftigung für eine geringere als die regelmäßige Arbeitszeit nach TV-L vereinbart ist, werden die Personalausgabenpauschalen im Verhältnis der vereinbarten zur regelmäßigen tariflichen Arbeitszeit nach TV-L gekürzt. 7Der Personalausgabenzuschuss entfällt, solange eine Stelle nicht besetzt ist oder aus anderen Gründen ein tariflicher oder gesetzlicher Vergütungsanspruch nicht besteht. 8Während des Mutterschutzes sind die Personalausgaben für Ersatzkräfte zuwendungsfähig.

1.5.3.2

Zu den Sachausgaben werden folgende Pauschalen gewährt:
Ausgaben für die Supervision der geförderten Fachkräfte je volle Stelle in Höhe von bis zu 1 000 Euro jährlich
Ausgaben für eine Ärztin beziehungsweise einen Arzt im Rahmen eines Beratervertrags bis zu 46 Euro pro Stunde (Pauschale) für maximal acht Stunden wöchentlich in der Beratungsstelle
Ausgaben für Dolmetscherinnen beziehungsweise Dolmetscher oder geeignete Personen mit entsprechenden Sprachkenntnissen, soweit deren Einsatz bei der Beratung von Klientinnen beziehungsweise Klienten mit Migrationshintergrund erforderlich ist, in Höhe von bis zu 1 500 Euro jährlich.

1.5.3.3

Die Zuwendung darf die dem Träger für die in der geförderten Maßnahme tatsächlich jeweils entstehenden förderfähigen Personal- und Sachausgaben nicht übersteigen.

1.5.3.4

1Eine Förderung nach dieser Richtlinie entfällt, wenn für den gleichen Zuwendungszweck andere Mittel des Freistaates Bayern in Anspruch genommen werden. 2Eine Komplementärförderung mit Mitteln der Kommunen, des Bundes oder der Europäischen Union ist möglich. 3Bei der Bewilligung ist darauf zu achten, dass sich der Zuwendungsempfänger mit einem angemessenen Eigenanteil in Höhe von mindestens 10 % der zuwendungsfähigen Ausgaben an der Finanzierung beteiligt; gegebenenfalls ist der Festbetrag entsprechend anzupassen.
2.
Projekte zur Prävention der Immunschwächekrankheit AIDS

2.1 Zweck der Zuwendung

1Ergänzend zu den Angeboten der Beratungsstellen sollen gezielte Projekte dazu beitragen, die Anzahl der HIV-Neuinfektionen zu reduzieren und eine Senkung der aidsbedingten Todesfälle zu erreichen. 2Dabei sind spezielle Zielgruppen und regionale Besonderheiten zu berücksichtigen, um Betroffene und Angehörige zu erreichen, die sonst gar nicht oder nur begrenzt in das Hilfesystem finden.

2.2 Gegenstand der Förderung

Gefördert werden gezielte Projekte zur Aufklärung der Bevölkerung über die gesundheitlichen Risiken der Immunschwächekrankheit AIDS, über mögliche Ansteckungswege und über die Vermeidung einer Infektion mit HIV in Bayern.

2.3 Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind die Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege, die ihnen angeschlossenen Organisationen sowie sonstige Institutionen, soweit sie Träger von Projekten und Maßnahmen sind.

2.4 Zuwendungsvoraussetzungen

1Projekte zur Prävention der Immunschwächekrankheit AIDS sind in enger Abstimmung mit der zuständigen Regierung und dem StMGP zu planen und durchzuführen. 2Die Dokumentation des Projekts erfolgt in angepasster Form in Anlehnung an Nr. 1.4.2. 3Für die Qualifikation der eingesetzten Fachkräfte gelten die Regelungen unter Nr. 1.4.1.

2.5 Art und Umfang der Förderung

2.5.1 Art der Förderung

Die Förderung wird als Zuschuss im Rahmen einer Projektförderung in Form der Anteilfinanzierung gewährt.

2.5.2 Zuwendungsfähige Ausgaben

2.5.2.1 Personalausgaben

Zuwendungsfähig sind Personalausgaben für Fachpersonal.

2.5.2.2 Sachausgaben

Zuwendungsfähig sind Sachausgaben, die im Zusammenhang mit dem jeweiligen Projekt anfallen.

2.5.3 Höhe der Zuwendung

1Der Fördersatz beträgt bis zu 80 % der zuwendungsfähigen Ausgaben. 2Die Personalausgaben sind maximal zuwendungsfähig in Höhe der jährlich nach § 2 BaySchwBerV festgelegten Pauschalen. 3Die Festsetzung der maßgeblichen Pauschale (Entgeltgruppe, Stufe) richtet sich nach den Eingruppierungsbestimmungen des TV-L. 4Maßgeblich sind hier die Verhältnisse zu Beginn eines Kalendermonats. 5Für Personal, dessen Beschäftigung für eine geringere als die regelmäßige Arbeitszeit nach TV-L vereinbart ist, werden die Personalausgabenpauschalen im Verhältnis der vereinbarten zur regelmäßigen tariflichen Arbeitszeit nach TV-L gekürzt. 6Der Personalausgabenzuschuss entfällt, solange eine Stelle nicht besetzt ist oder aus anderen Gründen ein tariflicher oder gesetzlicher Vergütungsanspruch nicht besteht. 7Während des Mutterschutzes sind die Personalausgaben für Ersatzkräfte zuwendungsfähig. 8Die Zuwendung darf zusammen mit etwaigen Finanzierungsbeiträgen Dritter sowie dem Eigenanteil des Antragstellers die Gesamtsumme der zuwendungsfähigen Ausgaben nicht übersteigen.

2.5.4 Eigenbeteiligung

Zur Finanzierung der zuwendungsfähigen Ausgaben sind grundsätzlich Eigenmittel in Höhe von mindestens 10 % der förderfähigen Ausgaben einzubringen.

2.5.5 Mehrfachförderung

1Eine Förderung nach dieser Richtlinie entfällt, wenn für den gleichen Zuwendungszweck andere Mittel des Freistaates Bayern in Anspruch genommen werden. 2Eine Komplementärförderung mit Mitteln der Kommunen, des Bundes oder der Europäischen Union ist möglich. 3Bei der Bewilligung ist darauf zu achten, dass sich der Zuwendungsempfänger mit einem angemessenen Eigenanteil in Höhe von mindestens 10 % der zuwendungsfähigen Ausgaben an der Finanzierung beteiligt.
3.
Fortbildungsmaßnahmen

3.1 Zweck der Zuwendung

1Ziel ist es, durch Fortbildungsmaßnahmen ehrenamtlichen Helferinnen beziehungsweise Helfern sowie Angehörigen Wissen und Handlungsvorschläge zum Umgang mit HIV-Infizierten an die Hand zu geben. 2Die Gruppe der ehrenamtlichen oder familiären Helferinnen und Helfer leistet einen entscheidenden Beitrag zur Versorgung von Menschen mit einer HIV-Infektion. 3Die spezifischen Fachkenntnisse von Fachkräften der AIDS-Prävention sollen durch die Fortbildungen aktualisiert und vertieft werden.

3.2 Gegenstand der Förderung

Gefördert werden Fortbildungsmaßnahmen, die der Vermittlung, Erweiterung, Vertiefung und Weiterentwicklung der spezifischen Fachkenntnisse der in der AIDS-Prävention und -Betreuung Tätigen (ehrenamtliche Helferinnen und Helfer, Angehörige, Fachpersonal) dienen.

3.3 Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind die Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege und deren Mitgliedsorganisationen in Bayern sowie auf Landesebene wirkende fachlich anerkannte Verbände und sonstige nicht kommerzielle Fortbildungsanbieter.

3.4 Zuwendungsvoraussetzungen

1Im Rahmen von geplanten Fortbildungsveranstaltungen legen die Antragsteller eine Auflistung aller geplanten Fortbildungsmaßnahmen (Fortbildungsprogramm) vor. 2Für jede Fortbildungsmaßnahme sind Konzeption und Ziel gemäß den auf der Homepage des StMGP bereitgestellten Erläuterungen auszuweisen. 3Maßnahmen mit weniger als acht Teilnehmerinnen und Teilnehmern werden grundsätzlich nicht gefördert.

3.5 Art und Umfang der Förderung

3.5.1 Art der Förderung

Die Zuwendung wird als Zuschuss im Rahmen einer Projektförderung in Form der Festbetragsfinanzierung gewährt.

3.5.2 Zuwendungsfähige Ausgaben

Zuwendungsfähig sind Sachausgaben für die Durchführung der Fortbildungsmaßnahmen (Raummiete, Referentenkosten, Fahrtkosten, Material usw.).

3.5.3 Höhe der Zuwendung

1Pro Fortbildungseinheit wird ein Pauschalbetrag in Höhe von 65 Euro gewährt. 2Eine Fortbildungseinheit umfasst 45 Minuten.

3.5.3.1 Höchstbetrag der Förderung

Bei der Bewilligung ist darauf zu achten, dass sich der Zuwendungsempfänger mit einem angemessenen Eigenanteil in Höhe von mindestens 10 % der zuwendungsfähigen Ausgaben an der Finanzierung beteiligt; gegebenenfalls ist der Festbetrag entsprechend anzupassen.

3.5.3.2 Mehrfachförderung

1Eine Förderung nach dieser Richtlinie entfällt, wenn für den gleichen Zuwendungszweck andere Mittel des Freistaates Bayern in Anspruch genommen werden. 2Eine Komplementärförderung mit Mitteln der Kommunen, des Bundes oder der Europäischen Union ist möglich. 3Auch in diesen Fällen hat sich der Zuwendungsempfänger mit einem angemessenen Eigenanteil in Höhe von mindestens 10 % der zuwendungsfähigen Ausgaben an der Finanzierung zu beteiligen.
4.
Antrags- und Bewilligungsverfahren

4.1

1Bewilligungsbehörde für Anträge nach dieser Richtlinie ist die für den Maßnahmestandort zuständige Regierung. 2Die Bewilligungsbehörde ist auch zuständig für die Rücknahme oder den Widerruf des Bewilligungsbescheids oder für die Rückforderung von Zuwendungen. 3Erstanträge legt die Bewilligungsbehörde nach Prüfung der grundsätzlichen Förderfähigkeit mit einer fachlichen Stellungnahme dem StMGP zur Entscheidung vor. 4Bestandteil des Antrags auf Förderung von Fortbildungsmaßnahmen ist stets eine Auflistung und Beschreibung aller geplanten Fortbildungsveranstaltungen (Fortbildungsprogramm). 5Förderanträge zur Fortführung bereits bestehender Maßnahmen und Projekte (Folgeanträge) sind bei der Bewilligungsbehörde jeweils bis zum 1. Oktober des dem beantragten Förderzeitraum vorausgehenden Jahres vorzulegen. 6Bewilligungszeitraum ist das Kalenderjahr. 7Das StMGP erhält ausschließlich in digitaler Form eine Ausfertigung des Bewilligungsbescheides.

4.2

1Die Bewilligungsbehörde prüft, ob die Fördermaßnahme als Beihilfe gemäß Art. 107 Abs. 1 AEUV von der Anmeldepflicht bei der Kommission gemäß Art. 108 Abs. 3 AEUV freigestellt werden kann. 2Die Bewilligungsbehörde prüft in diesem Fall, ob die Voraussetzungen des Beschlusses 2012/21/EU der Kommission vom 20. Dezember 2011 über die Anwendung von Art. 106 Abs. 2 AEUV auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind (sogenannter DAWI-Freistellungsbeschluss), der Verordnung (EU) Nr. 360/2012 der Kommission vom 25. April 2012 über die Anwendung der Art. 107 und 108 AEUV auf De-minimis-Beihilfen an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen (sogenannte DAWI-De-minimis-Verordnung), oder der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Art. 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen vorliegen. 3Sofern eine DAWI-De-minimis-Beihilfe beziehungsweise De-minimis-Beihilfe in Betracht kommt, hat der Antragsteller eine De-minimis-Erklärung gegenüber der Bewilligungsbehörde abzugeben. 4Dem Antragssteller wird bei Vorliegen der Voraussetzungen der DAWI-De-minimis-Verordnung beziehungsweise der De-minimis-Verordnung eine De-minimis-Bescheinigung ausgehändigt. 5Diese ist vom Antragsteller zehn Jahre lang aufzubewahren und auf Anforderung der Europäischen Kommission, der Bundesregierung, der Landesverwaltung oder der bewilligenden Stelle innerhalb von einer Woche oder einer in der Anforderung festgesetzten längeren Frist vorzulegen. 6Der Antragssteller wird bei Vorliegen der Voraussetzungen der DAWI-De-minimis-Verordnung beziehungsweise des DAWI-Freistellungsbeschlusses mit der jeweiligen Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut. 7Wird die Bescheinigung innerhalb der Frist nicht vorgelegt, entfällt rückwirkend die Bewilligungsvoraussetzung und die Beihilfen zuzüglich Zinsen werden zurückgefordert.
5.
Verwendungsnachweis

5.1

1Der Verwendungsnachweis ist spätestens am 31. März des Folgejahres bei der Bewilligungsbehörde vorzulegen. 2Sind die Ausgaben für eine zur Qualitätssicherung durchgeführte wissenschaftliche Begleitung der Maßnahme oder des Projekts in der Förderung enthalten, ist das Ergebnis Bestandteil des Sachberichts.

5.2

Notwendiger Bestandteil des Sachberichts der AIDS-Beratungsstellen nach Nr. 1 und der Projekte nach Nr. 2 ist der Dokumentationsbogen gemäß der auf der Homepage des StMGP veröffentlichten Vorlage.

5.3

Der Sachbericht für Fortbildungsmaßnahmen nach Nr. 3 muss folgende Angaben enthalten:
Auflistung der durchgeführten geförderten Maßnahmen,
Bestätigung über die Anzahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die die Fortbildung vollständig absolviert haben,
Anzahl der Fortbildungseinheiten pro Veranstaltung,
Bericht über den wesentlichen Inhalt und den Erfolg der Fortbildung.
6.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Förderrichtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2022 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.
Dr. Winfried Brechmann
Ministerialdirektor