Inhalt

FöR-AIDS
Text gilt ab: 27.06.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024
Fassung: 30.11.2021
5.
Verwendungsnachweis

5.1

1Der Verwendungsnachweis ist spätestens am 31. März des Folgejahres bei der Bewilligungsbehörde vorzulegen. 2Sind die Ausgaben für eine zur Qualitätssicherung durchgeführte wissenschaftliche Begleitung der Maßnahme oder des Projekts in der Förderung enthalten, ist das Ergebnis Bestandteil des Sachberichts.

5.2

Notwendiger Bestandteil des Sachberichts der AIDS-Beratungsstellen nach Nr. 1 und der Projekte nach Nr. 2 ist der Dokumentationsbogen gemäß der auf der Homepage des StMGP veröffentlichten Vorlage.

5.3

Der Sachbericht für Fortbildungsmaßnahmen nach Nr. 3 muss folgende Angaben enthalten:
Auflistung der durchgeführten geförderten Maßnahmen,
Bestätigung über die Anzahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die die Fortbildung vollständig absolviert haben,
Anzahl der Fortbildungseinheiten pro Veranstaltung,
Bericht über den wesentlichen Inhalt und den Erfolg der Fortbildung.