Inhalt

FöR-AIDS
Text gilt ab: 01.01.2022
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024
Fassung: 30.11.2021
2.
Projekte zur Prävention der Immunschwächekrankheit AIDS

2.1 Zweck der Zuwendung

1Ergänzend zu den Angeboten der Beratungsstellen sollen gezielte Projekte dazu beitragen, die Anzahl der HIV-Neuinfektionen zu reduzieren und eine Senkung der aidsbedingten Todesfälle zu erreichen. 2Dabei sind spezielle Zielgruppen und regionale Besonderheiten zu berücksichtigen, um Betroffene und Angehörige zu erreichen, die sonst gar nicht oder nur begrenzt in das Hilfesystem finden.

2.2 Gegenstand der Förderung

Gefördert werden gezielte Projekte zur Aufklärung der Bevölkerung über die gesundheitlichen Risiken der Immunschwächekrankheit AIDS, über mögliche Ansteckungswege und über die Vermeidung einer Infektion mit HIV in Bayern.

2.3 Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind die Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege, die ihnen angeschlossenen Organisationen sowie sonstige Institutionen, soweit sie Träger von Projekten und Maßnahmen sind.

2.4 Zuwendungsvoraussetzungen

1Projekte zur Prävention der Immunschwächekrankheit AIDS sind in enger Abstimmung mit der zuständigen Regierung und dem StMGP zu planen und durchzuführen. 2Die Dokumentation des Projekts erfolgt in angepasster Form in Anlehnung an Nr. 1.4.2. 3Für die Qualifikation der eingesetzten Fachkräfte gelten die Regelungen unter Nr. 1.4.1.

2.5 Art und Umfang der Förderung

2.5.1 Art der Förderung

Die Förderung wird als Zuschuss im Rahmen einer Projektförderung in Form der Anteilfinanzierung gewährt.

2.5.2 Zuwendungsfähige Ausgaben

2.5.2.1 Personalausgaben

Zuwendungsfähig sind Personalausgaben für Fachpersonal.

2.5.2.2 Sachausgaben

Zuwendungsfähig sind Sachausgaben, die im Zusammenhang mit dem jeweiligen Projekt anfallen.

2.5.3 Höhe der Zuwendung

1Der Fördersatz beträgt bis zu 80 % der zuwendungsfähigen Ausgaben. 2Die Personalausgaben sind maximal zuwendungsfähig in Höhe der jährlich nach § 2 BaySchwBerV festgelegten Pauschalen. 3Die Festsetzung der maßgeblichen Pauschale (Entgeltgruppe, Stufe) richtet sich nach den Eingruppierungsbestimmungen des TV-L. 4Maßgeblich sind hier die Verhältnisse zu Beginn eines Kalendermonats. 5Für Personal, dessen Beschäftigung für eine geringere als die regelmäßige Arbeitszeit nach TV-L vereinbart ist, werden die Personalausgabenpauschalen im Verhältnis der vereinbarten zur regelmäßigen tariflichen Arbeitszeit nach TV-L gekürzt. 6Der Personalausgabenzuschuss entfällt, solange eine Stelle nicht besetzt ist oder aus anderen Gründen ein tariflicher oder gesetzlicher Vergütungsanspruch nicht besteht. 7Während des Mutterschutzes sind die Personalausgaben für Ersatzkräfte zuwendungsfähig. 8Die Zuwendung darf zusammen mit etwaigen Finanzierungsbeiträgen Dritter sowie dem Eigenanteil des Antragstellers die Gesamtsumme der zuwendungsfähigen Ausgaben nicht übersteigen.

2.5.4 Eigenbeteiligung

Zur Finanzierung der zuwendungsfähigen Ausgaben sind grundsätzlich Eigenmittel in Höhe von mindestens 10 % der förderfähigen Ausgaben einzubringen.

2.5.5 Mehrfachförderung

1Eine Förderung nach dieser Richtlinie entfällt, wenn für den gleichen Zuwendungszweck andere Mittel des Freistaates Bayern in Anspruch genommen werden. 2Eine Komplementärförderung mit Mitteln der Kommunen, des Bundes oder der Europäischen Union ist möglich. 3Bei der Bewilligung ist darauf zu achten, dass sich der Zuwendungsempfänger mit einem angemessenen Eigenanteil in Höhe von mindestens 10 % der zuwendungsfähigen Ausgaben an der Finanzierung beteiligt.