Inhalt

FöR-AIDS
Text gilt ab: 01.01.2022
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024
Fassung: 30.11.2021
1.
Psychosoziale AIDS-Beratungsstellen

1.1 Zweck der Zuwendung

Ziel ist, die Infektionszahlen mit dem HI-Virus zu senken und Infizierte zu ertüchtigen, die besonderen Anforderungen einer HIV-Infektion bewältigen zu können.

1.2 Gegenstand der Förderung

Gefördert werden Psychosoziale AIDS-Beratungsstellen zur Durchführung von Präventionsmaßnahmen für die Allgemeinheit und für vulnerable Gruppen und zur psychosozialen Beratung und Betreuung von Betroffenen und ihren Angehörigen.

1.3 Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind die Verbände der Freien Wohlfahrtspflege und die ihnen angeschlossenen Organisationen sowie sonstige Institutionen, soweit sie Träger von Psychosozialen AIDS-Beratungsstellen sind.

1.4 Zuwendungsvoraussetzungen

1.4.1

1Die Psychosozialen AIDS-Beratungsstellen sind schwerpunktmäßig in den Bereichen Prävention, Beratung und Betreuung tätig. 2Die nach dieser Richtlinie zu erfüllenden Aufgaben sind in dem auf der Homepage des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege (StMGP) veröffentlichten Rahmenkonzept der Psychosozialen AIDS-Beratungsstellen in Bayern beschrieben. 3In den Beratungsstellen soll grundsätzlich folgende personelle Mindestausstattung vorhanden sein:
1,0 Psychologin beziehungsweise Psychologe,
1,0 Fachkraft für soziale Arbeit oder Sozialpädagogik,
teilzeitbeschäftigte Verwaltungskraft.
4Die Fachkräfte verfügen über einen Abschluss als Master oder Diplom in Psychologie oder über einen Abschluss als Bachelor of Arts Soziale Arbeit oder Diplom Sozialpädagogik. 5Ausländische Studienabschlüsse der Fachkräfte können berücksichtigt werden, sofern diese in Deutschland als gleichwertig anerkannt sind. 6In begründeten Einzelfällen kann der Einsatz von Fachkräften mit abweichender Qualifikation genehmigt werden. 7Voraussetzung hierfür ist, dass die Bewerberin beziehungsweise der Bewerber über die notwendigen Fachkenntnisse und Fähigkeiten auf sozialpädagogischem und psychologischem Gebiet verfügt und eine mehrjährige Berufserfahrung im Hilfesystem nachweisen kann. 8Die Genehmigung ist vor der geplanten Anstellung bei der Bewilligungsbehörde zu beantragen. 9Maßgeblich ist der vom StMGP in Abstimmung mit den Trägern festgelegte Stellenplan. 10Die Besetzung der genehmigten Stellen ist durch den Träger der jeweiligen Beratungsstelle sicherzustellen. 11Außenstellen sind der Beratungsstelle fachlich und organisatorisch zuzuordnen. 12Die Supervision der Fachkräfte ist sicherzustellen. 13Die Öffnungszeiten der Dienste sind dem Bedarf der Ratsuchenden anzupassen.

1.4.2

1Die Dokumentation der Tätigkeit der Psychosozialen AIDS-Beratungsstellen erfolgt nach dem auf der Homepage des StMGP veröffentlichten Dokumentationsbogen. 2Auf dessen Basis sind alle Daten einmal jährlich digital an das Bayerische Zentrum für Prävention und Gesundheitsförderung am Bayerischen Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit zu übermitteln. 3Befugten Stellen, insbesondere der zuständigen Regierung und dem StMGP, ist jederzeit Einblick hierin zu gewähren.

1.5 Art und Umfang der Förderung

1.5.1 Art der Förderung

Die Zuwendung wird im Rahmen einer Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form der Festbetragsfinanzierung (Förderpauschale) gewährt.

1.5.2 Zuwendungsfähige Ausgaben

1.5.2.1 Personalausgaben

Zuwendungsfähig sind Personalausgaben für Fachpersonal, Verwaltungskräfte sowie Praktikantinnen und Praktikanten.

1.5.2.2 Sachausgaben

Zuwendungsfähig sind die tatsächlich entstehenden Sachausgaben für Supervision der Fachkräfte, Honorar für eine beratende Ärztin beziehungsweise einen beratenden Arzt, Dolmetscherkosten, Ausgaben für Miete und Mietnebenkosten für die Beratungsräume, Ausgaben für Büromaterial, EDV und Telekommunikation.

1.5.3 Höhe der Zuwendung

1.5.3.1

1Die Förderung der Personalausgaben für Fach- und Verwaltungskräfte bemisst sich nach den jährlich gemäß § 2 der Durchführungsverordnung zum Bayerischen Schwangerenberatungsgesetz (BaySchwBerV) festgelegten Personalausgabenpauschalen. 2Die Festsetzung der maßgeblichen Pauschale (Entgeltgruppe, Stufe) richtet sich nach den Eingruppierungsbestimmungen des TV-L. 3Maßgeblich sind hier die Verhältnisse zu Beginn eines Kalendermonats. 4Die Förderung der Personalausgaben für Praktikantinnen und Praktikanten des Bachelor-Studiengangs „Soziale Arbeit“ bemisst sich bis zu dem Betrag (Pauschale), den beim Staat beschäftigte Praktikantinnen und Praktikanten erhalten. 5Die Höhe der Vergütung richtet sich nach dem Schreiben des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat vom 14. Januar 2019, Az. 25 – P 2526 - 2/40. 6Für Personal, dessen Beschäftigung für eine geringere als die regelmäßige Arbeitszeit nach TV-L vereinbart ist, werden die Personalausgabenpauschalen im Verhältnis der vereinbarten zur regelmäßigen tariflichen Arbeitszeit nach TV-L gekürzt. 7Der Personalausgabenzuschuss entfällt, solange eine Stelle nicht besetzt ist oder aus anderen Gründen ein tariflicher oder gesetzlicher Vergütungsanspruch nicht besteht. 8Während des Mutterschutzes sind die Personalausgaben für Ersatzkräfte zuwendungsfähig.

1.5.3.2

Zu den Sachausgaben werden folgende Pauschalen gewährt:
Ausgaben für die Supervision der geförderten Fachkräfte je volle Stelle in Höhe von bis zu 1 000 Euro jährlich
Ausgaben für eine Ärztin beziehungsweise einen Arzt im Rahmen eines Beratervertrags bis zu 46 Euro pro Stunde (Pauschale) für maximal acht Stunden wöchentlich in der Beratungsstelle
Ausgaben für Dolmetscherinnen beziehungsweise Dolmetscher oder geeignete Personen mit entsprechenden Sprachkenntnissen, soweit deren Einsatz bei der Beratung von Klientinnen beziehungsweise Klienten mit Migrationshintergrund erforderlich ist, in Höhe von bis zu 1 500 Euro jährlich.

1.5.3.3

Die Zuwendung darf die dem Träger für die in der geförderten Maßnahme tatsächlich jeweils entstehenden förderfähigen Personal- und Sachausgaben nicht übersteigen.

1.5.3.4

1Eine Förderung nach dieser Richtlinie entfällt, wenn für den gleichen Zuwendungszweck andere Mittel des Freistaates Bayern in Anspruch genommen werden. 2Eine Komplementärförderung mit Mitteln der Kommunen, des Bundes oder der Europäischen Union ist möglich. 3Bei der Bewilligung ist darauf zu achten, dass sich der Zuwendungsempfänger mit einem angemessenen Eigenanteil in Höhe von mindestens 10 % der zuwendungsfähigen Ausgaben an der Finanzierung beteiligt; gegebenenfalls ist der Festbetrag entsprechend anzupassen.