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FöR-AIDS
Text gilt ab: 27.06.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024
Fassung: 30.11.2021
Vorheriges Dokument (inaktiv)


2126.1-G

Richtlinie zur Förderung von Psychosozialen AIDS-Beratungsstellen und der Prävention der Immunschwächekrankheit AIDS (Förderrichtlinie AIDS – FöR-AIDS)

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege
vom 30. November 2021, Az. 56-G8454-2019/2-52
(BayMBl. Nr. 889)

Zitiervorschlag: Förderrichtlinie AIDS (FöR-AIDS) vom 30. November 2021 (BayMBl. Nr. 889), die durch Bekanntmachung vom 20. Juni 2024 (BayMBl. Nr. 300) geändert worden ist
1Der Freistaat Bayern gewährt nach Maßgabe nachstehender Regelungen und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen (insbesondere der Art. 23 und 44 Bayerische Haushaltsordnung – BayHO – und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften) Zuwendungen zu den Ausgaben der Psychosozialen AIDS-Beratungsstellen und für Projekte zur Prävention der Immunschwächekrankheit AIDS. 2Außerdem werden Maßnahmen der Fortbildung für das Fachpersonal und die freiwilligen Helfer in der AIDS-Arbeit gefördert. 3Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. 4Durch geeignete Maßnahmen soll die Bevölkerung über die Gefahren der Immunschwächekrankheit AIDS, über Ansteckungswege und über die Vermeidung einer Infektion mit dem HI-Virus (HIV) aufgeklärt werden. 5Hochrisikogruppen sind besonders zu berücksichtigen. 6Durch sachgerechte Information soll Stigmatisierung und Ausgrenzung Betroffener verhindert werden. 7Die Prävention von HIV beinhaltet insbesondere die Primär-, Sekundär- und Tertiärprävention sowie indizierte und strukturelle Prävention. 8Sie soll im umfassenden Sinne der Weltgesundheitsorganisation zur Verbesserung der sexuellen Gesundheit führen. 9Das bestehende flächendeckende Netz der Präventions- und Hilfsangebote soll durch angemessene Förderung auf der Grundlage dieser Richtlinie aufrechterhalten und weiterentwickelt werden.