Inhalt

PBS-FöR
Text gilt ab: 01.01.2022
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024
Fassung: 26.10.2021
2.
Betreuung suchtkranker und suchtgefährdeter Gefangener und Verwahrter in den bayerischen Justizvollzugsanstalten (JVAen) durch externe Fachkräfte

2.1 Zweck der Zuwendung

Ziel ist die Unterstützung suchtkranker und -gefährdeter Menschen in Haft durch Beratung, durch Förderung der Veränderungsbereitschaft bei Gefangenen und Verwahrten mit Abhängigkeitserkrankungen, durch Vermittlung in geeignete Hilfeangebote nach Haftende sowie die psychosoziale Betreuung von Substituierten.

2.2 Gegenstand der Förderung

Gefördert werden Personalausgaben für Fachkräfte der externen Suchtberatung sowie Sachausgaben, die für die Durchführung der Beratung entstehen.

2.3 Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind die Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege und deren Mitgliedsorganisationen sowie kommunale Gebietskörperschaften in Bayern.

2.4 Zuwendungsvoraussetzungen

1Grundlage der Arbeit der Fachkräfte ist das auf der Homepage des StMGP bereitgestellte Dokument „Aufgabenbeschreibung und Rahmenbedingungen der Externen Suchtberatung in den bayerischen Justizvollzugsanstalten“. 2Die Entscheidung der Bewilligungsbehörde über die Zuwendung erfolgt stets unter Berücksichtigung des aktuellen vom StMGP in Abstimmung mit dem Staatsministerium der Justiz festgesetzten Stellenplans. 3Die Besetzung der genehmigten Stellen ist durch den jeweils beauftragten Träger sicherzustellen. 4Für die Qualifikation der Fachkräfte gelten die Regelungen unter Nr. 1.4.

2.5 Art und Umfang der Zuwendung

2.5.1 Art der Förderung

Die Zuwendung wird als Zuschuss im Rahmen einer Projektförderung in Form der Festbetragsfinanzierung (Förderpauschale) gewährt.

2.5.2 Zuwendungsfähige Ausgaben

2.5.2.1 Personalausgaben

Zuwendungsfähig sind Personalausgaben für die externen Suchtberaterinnen und Suchtberater.

2.5.2.2 Sachausgaben

1Zuwendungsfähig sind die dem Träger für die eingesetzten Fachkräfte entstehenden Sachausgaben wie Ausgaben für Fahrten von der JVA zu Dienstbesprechungen und Supervisionen bei den örtlich zuständigen Beratungsstellen der Maßnahmeträger sowie zu den zentralen Fortbildungen der Koordinierungsstelle der Bayerischen Suchthilfe (KBS). 2Zuwendungsfähig sind auch Ausgaben für EDV und Smartphone einschließlich der Anschaffung, Wartung und Lizenzen, für die Supervision der Fachkräfte sowie für Fortbildungen einschließlich der Teilnahmegebühren und Übernachtung.

2.5.3 Höhe der Zuwendung

2.5.3.1

1Die Förderung der Personalausgaben bemisst sich nach den jährlich gemäß § 2 der Durchführungsverordnung zum Bayerischen Schwangerenberatungsgesetz (BaySchwBerV) festgelegten Personalausgabenpauschalen. 2Die Festsetzung der maßgeblichen Pauschale (Entgeltgruppe, Stufe) orientiert sich an den Eingruppierungsbestimmungen des TV-L. 3Maßgeblich sind hierfür die Verhältnisse zu Beginn eines Kalendermonats. 4Die Fachkräfte erbringen ihre Arbeitsleistungen in der JVA und nur in begründeten Ausnahmefällen in den Räumlichkeiten des Trägers oder an anderen Orten. 5Zur geförderten Arbeitszeit gehören auch Dienstbesprechungen, Supervision und Fortbildungen. 6Diese Zeiten sind auf ein notwendiges Maß zu beschränken. 7Fahrzeiten zählen mit Ausnahme einer wöchentlichen Fahrt im Rahmen der unter Satz 5 genannten Tätigkeiten nicht zur förderfähigen Arbeitszeit.

2.5.3.2

1Für Fahrtausgaben, die durch notwendige Dienstfahrten entstehen, wird pro Vollzeitstelle eine Fahrtkostenpauschale gewährt. 2Diese beträgt für
Kategorie I (Entfernung JVA – Beratungsstelle bis 20 km): bis zu 500 Euro,
Kategorie II (Entfernung JVA – Beratungsstelle von 21 bis 60 km): bis zu 1 500 Euro,
Kategorie III (Entfernung JVA – Beratungsstelle von 61 bis 100 km): bis zu 2 500 Euro,
Kategorie IV (Entfernung JVA – Beratungsstelle von mehr als 100 km): bis zu 3 000 Euro.

2.5.3.3

Für alle sonstigen Sachausgaben wird eine Sachausgabenpauschale in Höhe von bis zu 2 000 Euro pro Vollzeitstelle gewährt.

2.5.3.4

1Für Personal, dessen Beschäftigung für eine geringere als die regelmäßige tarifliche Arbeitszeit nach TV-L vereinbart ist, werden die Personal- und Sachausgaben-Pauschalen im Verhältnis der vereinbarten zur regelmäßigen tariflichen Arbeitszeit nach TV-L gekürzt. 2Für das zuschussfähige Personal entfallen die Personal- und die Sachausgabenpauschale, solange eine Stelle nicht besetzt ist oder aus anderen Gründen ein tariflicher oder gesetzlicher Vergütungsanspruch nicht besteht. 3Während des Mutterschutzes sind die Personalausgaben für Ersatzkräfte zuwendungsfähig.

2.5.3.5

Die Zuwendung darf die dem Träger für die in der geförderten Maßnahme tatsächlich jeweils entstehenden förderfähigen Personal- und Sachausgaben nicht übersteigen.

2.5.3.6

1Eine Förderung nach dieser Richtlinie entfällt, wenn für den gleichen Zuwendungszweck andere Mittel des Freistaates Bayern in Anspruch genommen werden. 2Eine Komplementärförderung mit Mitteln der Kommunen, des Bundes oder der Europäischen Union ist möglich.