Inhalt

PBS-FöR
Text gilt ab: 31.12.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2027
Fassung: 26.10.2021
1.
Suchtpräventionsfachkräfte der Verbände und Kommunen

1.1 Zweck der Zuwendung

1Suchtpräventionsfachkräfte sollen regional in allen Lebenswelten suchtbezogene Ansätze entwickeln, die übergreifend Institutionen, Organisationen und Aktivitäten zusammenführen sowie Kontakte vernetzen. 2Wesentliche Ziele sind die Sensibilisierung von Multiplikatoren und Mediatoren für psychosoziale Probleme von Menschen mit Abhängigkeitserkrankungen sowie die suchtfachliche Beratung von betroffenen Jugendlichen und deren Angehörigen.

1.2 Gegenstand der Förderung

Gefördert werden Fachkraftstellen für suchtpräventive Arbeit bei Suchtberatungsstellen, Gesundheitsämtern, Jugendämtern oder Erziehungs- und Jugendberatungsstellen.

1.3 Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind die Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege und deren Mitgliedsorganisationen und kommunale Gebietskörperschaften in Bayern.

1.4 Zuwendungsvoraussetzungen

1Die Arbeit der Suchtpräventionsfachkräfte orientiert sich an den auf der Homepage des Staatsministeriums für Gesundheit, Pflege und Prävention (StMGP) bereitgestellten „Grundsätzen für die suchtpräventive Arbeit in Bayern“ und den dort genannten Zielen. 2Die Maßnahmen müssen mit dem Dokumentationssystem Dot.sys erfasst werden. 3Die Fachkräfte verfügen über einen Abschluss mit Bachelor oder Diplom in den Studiengängen soziale Arbeit oder Sozialpädagogik. 4Ausländische Studienabschlüsse können berücksichtigt werden, sofern sie in Deutschland als gleichwertig anerkannt sind. 5In begründeten Einzelfällen kann der Einsatz von Fachkräften mit vergleichbarer Qualifikation genehmigt werden. 6Voraussetzung hierfür ist, dass die Bewerberin oder der Bewerber entweder eine suchtspezifische Zusatzqualifikation oder Weiterbildung nachweisen kann, sich zu Beginn der Tätigkeitsaufnahme dazu verpflichtet, diese schnellstmöglich zu erwerben oder über eine mehrjährige Berufserfahrung im Hilfesystem verfügt. 7Die Genehmigung ist vor einer geplanten Anstellung bei der Bewilligungsbehörde zu beantragen.

1.5 Art und Umfang der Zuwendung

1.5.1 Art der Förderung

Die Zuwendung wird im Rahmen einer Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form der Festbetragsfinanzierung (Förderpauschale) gewährt.

1.5.2 Zuwendungsfähige Ausgaben

Zuwendungsfähig sind Personalausgaben für die Suchtpräventionsfachkräfte.

1.5.3 Höhe der Zuwendung

1Die Förderpauschale pro Vollzeitstelle und Jahr beträgt bis zu 17 500 Euro. 2Die Förderung der Personalausgaben bemisst sich nach den Personalausgabenhöchstsätzen bei Zuwendungen des Freistaates Bayern des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat in der jeweils geltenden Fassung. 3Für Personal, dessen Beschäftigung für eine geringere als die regelmäßige tarifliche Arbeitszeit des Zuwendungsempfängers vereinbart ist, wird die Förderpauschale im Verhältnis der vereinbarten zur regelmäßigen tariflichen Arbeitszeit des Zuwendungsempfängers gekürzt. 4Für das zuschussfähige Personal entfällt der Personalkostenzuschuss solange eine Stelle nicht besetzt ist oder aus anderen Gründen ein tariflicher oder gesetzlicher Vergütungsanspruch nicht besteht. 5Während des Mutterschutzes sind die Personalausgaben für Ersatzkräfte zuwendungsfähig.

1.5.4 Eigenbeteiligung

Bei der Bewilligung ist darauf zu achten, dass sich der Zuwendungsempfänger mit einem angemessenen Eigenanteil in Höhe von mindestens 10 % der zuwendungsfähigen Ausgaben an der Finanzierung beteiligt; gegebenenfalls ist der Festbetrag entsprechend anzupassen.

1.5.5 Mehrfachförderung

1Eine Förderung nach dieser Richtlinie entfällt, wenn für den gleichen Zuwendungszweck andere Mittel des Freistaates Bayern in Anspruch genommen werden. 2Eine Komplementärförderung mit Mitteln der Kommunen, des Bundes oder der Europäischen Union ist möglich. 3Auch in diesen Fällen hat sich der Zuwendungsempfänger mit einem angemessenen Eigenanteil in Höhe von mindestens 10 % der zuwendungsfähigen Ausgaben an der Finanzierung zu beteiligen.