Inhalt

PBS-FöR
Text gilt ab: 31.12.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2027
Fassung: 26.10.2021
2.
Betreuung suchtkranker und suchtgefährdeter Gefangener und Verwahrter in den bayerischen Justizvollzugsanstalten (JVA) durch externe Fachkräfte

2.1 Zweck der Zuwendung

Ziel ist die Unterstützung suchtkranker und -gefährdeter Menschen in Haft durch Beratung, durch Förderung der Veränderungsbereitschaft bei Gefangenen und Verwahrten mit Abhängigkeitserkrankungen, durch Vermittlung in geeignete Hilfeangebote nach Haftende sowie die psychosoziale Betreuung von Substituierten.

2.2 Gegenstand der Förderung

Gefördert werden Personalausgaben für Fachkräfte der externen Suchtberatung sowie Sachausgaben, die für die Durchführung der Beratung entstehen.

2.3 Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind die Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege und deren Mitgliedsorganisationen sowie kommunale Gebietskörperschaften in Bayern.

2.4 Zuwendungsvoraussetzungen

2.4.1 Fachkräfte

1Die Entscheidung der Bewilligungsbehörde über die Zuwendung erfolgt stets unter Berücksichtigung des aktuellen, vom StMGP in Abstimmung mit dem Staatsministerium der Justiz, festgesetzten Bedarfsplans. 2Die Besetzung der bewilligten Stellen ist durch den jeweils beauftragten Träger sicherzustellen. 3Für die Qualifikation der Fachkräfte gelten die Regelungen unter Nr. 1.4. 4Die Fachkräfte sind verpflichtet, sich regelmäßig weiterzubilden und sich supervidieren zu lassen.

2.4.2 Dienstort und Büroräume

1Der Träger legt als Dienstort der Fachkraft die JVA fest, in der sie überwiegend tätig ist. 2In allen JVA müssen ein eingerichtetes Büro mit Telefon und Internetzugang sowie geeignete Räume zur Mitbenutzung für Beratungen im Gruppensetting zur Verfügung stehen.

2.4.3 Datenschutz und Schweigepflicht

Fachkräfte, welche nicht von Gesetzes wegen den Verpflichtungen gemäß Art. 201 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 des Bayerischen Strafvollzugsgesetzes (BayStVollzG), Art. 36 des Bayerischen Untersuchungshaftvollzugsgesetzes in Verbindung mit Art. 201 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 BayStVollzG, Art. 96 des Bayerischen Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetzes in Verbindung mit Art. 201 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 BayStVollzG unterliegen, sind zur Einhaltung der vorgenannten Normen zu verpflichten.

2.5 Art und Umfang der Zuwendung

2.5.1 Art der Förderung

Die Zuwendung wird als Zuschuss im Rahmen einer Projektförderung in Form der Festbetragsfinanzierung (Förderpauschale) gewährt.

2.5.2 Zuwendungsfähige Ausgaben

2.5.2.1 Personalausgaben

Zuwendungsfähig sind Personalausgaben für die externen Suchtberaterinnen und Suchtberater.

2.5.2.2 Sachausgaben

1Zuwendungsfähig sind die dem Träger für die eingesetzten Fachkräfte entstehenden Sachausgaben wie Ausgaben für Fahrten von dem Dienstort zu weiteren JVA, in der die Fachkraft tätig ist, Dienstbesprechungen und Supervisionen bei den örtlich zuständigen Beratungsstellen der Maßnahmeträger sowie zu den zentralen Fortbildungen der Koordinierungsstelle der bayerischen Suchthilfe (KBS). 2Zuwendungsfähig sind auch Ausgaben für EDV und Smartphone einschließlich der Anschaffung, Wartung und Lizenzen, für die Supervision der Fachkräfte sowie für Fortbildungen zu suchtspezifischen Themen einschließlich der Teilnahmegebühren und Übernachtung.

2.5.3 Höhe der Zuwendung

2.5.3.1

1Die Förderung der Personalausgaben bemisst sich nach den Personalausgabenhöchstsätzen bei Zuwendungen des Freistaates Bayern des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat in der jeweils geltenden Fassung. 2Die Festsetzung der maßgeblichen Pauschale (Entgeltgruppe) orientiert sich an den Eingruppierungsbestimmungen des TV-L. 3Maßgeblich sind hierfür die Verhältnisse zu Beginn eines Kalendermonats. 4Zur geförderten Arbeitszeit gehören auch Dienstbesprechungen, Supervision und Fortbildungen. 5Diese Zeiten sind auf ein notwendiges Maß zu beschränken. 6Fahrzeiten zählen mit Ausnahme einer wöchentlichen Fahrt im Rahmen der unter Satz 5 genannten Tätigkeiten nicht zur förderfähigen Arbeitszeit.

2.5.3.2

1Für Fahrtausgaben, die durch notwendige Dienstfahrten entstehen, wird pro Vollzeitstelle ein Fahrtkostenhöchstbetrag gewährt. 2Diese beträgt für
Kategorie I (Entfernung JVA – Beratungsstelle bis 20 km): bis zu 500 Euro,
Kategorie II (Entfernung JVA – Beratungsstelle von 21 bis 60 km): bis zu 1 500 Euro,
Kategorie III (Entfernung JVA – Beratungsstelle von 61 bis 100 km): bis zu 2 500 Euro,
Kategorie IV (Entfernung JVA – Beratungsstelle von mehr als 100 km): bis zu 3 000 Euro.
3Die Fahrtkosten werden nach den Maßgaben des Bayerischen Reisekostengesetzes bemessen.

2.5.3.3

Für Sachausgaben, die gemäß Nr. 2.5.2.2 zuwendungsfähig sind, wird, ausgenommen der unter Nr. 2.5.3.2 genannten Fahrtkosten, ein Höchstbetrag von bis zu 2 000 Euro pro Vollzeitstelle gewährt.

2.5.3.4

1Für Personal, dessen Beschäftigung für eine geringere als die regelmäßige tarifliche Arbeitszeit nach TV-L vereinbart ist, werden die Personalausgaben im Verhältnis der vereinbarten zur regelmäßigen tariflichen Arbeitszeit nach TV-L gekürzt. 2Für das zuschussfähige Personal entfallen die Personal- und die Sachausgaben, solange eine Stelle nicht besetzt ist oder aus anderen Gründen ein tariflicher oder gesetzlicher Vergütungsanspruch nicht besteht. 3Während des Mutterschutzes sind die Personalausgaben für Ersatzkräfte zuwendungsfähig.

2.5.3.5

Die Zuwendung darf die dem Träger für die in der geförderten Maßnahme tatsächlich jeweils entstehenden förderfähigen Personal- und Sachausgaben nicht übersteigen.

2.5.3.6

1Eine Förderung nach dieser Richtlinie entfällt, wenn für den gleichen Zuwendungszweck andere Mittel des Freistaates Bayern in Anspruch genommen werden. 2Eine Komplementärförderung mit Mitteln der Kommunen, des Bundes oder der Europäischen Union ist möglich.