Inhalt

PBS-FöR
Text gilt ab: 01.01.2022
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024
Fassung: 26.10.2021
4.
Fortbildungsmaßnahmen, die der Vermittlung, Erweiterung, Vertiefung und Weiterentwicklung der spezifischen Fachkenntnisse der im Suchtbereich Tätigen (ehrenamtliche Helferinnen oder Helfer und Angehörige) dienen

4.1 Zweck der Zuwendung

1Ziel ist es, durch gezielte Fortbildungsmaßnahmen ehrenamtliche Helferinnen oder Helfer und Angehörige im Umgang mit Suchtkranken zu schulen. 2Die Gruppe der ehrenamtlichen oder familiären Helferinnen oder Helfer leistet einen entscheidenden Beitrag zur Versorgung von Menschen mit Abhängigkeitserkrankungen.

4.2 Gegenstand der Förderung

Gefördert werden Fortbildungsmaßnahmen, die der Vermittlung, Erweiterung, Vertiefung und Weiterentwicklung der spezifischen Fachkenntnisse der im Suchtbereich Tätigen (ehrenamtliche Helferinnen oder Helfer und Angehörige) dienen.

4.3 Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind die Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege und deren Mitgliedsorganisationen in Bayern sowie auf Landesebene wirkende fachlich anerkannte Verbände und sonstige nicht kommerzielle Fortbildungsanbieter.

4.4 Zuwendungsvoraussetzungen

1Im Rahmen von geplanten Fortbildungsveranstaltungen legen die Antragsteller eine Auflistung aller geplanten Fortbildungsmaßnahmen (Fortbildungsprogramm) vor. 2Für jede Fortbildungsmaßnahme sind Konzeption und Ziel gemäß den auf der Homepage des StMGP bereitgestellten Erläuterungen auszuweisen. 3Maßnahmen mit weniger als acht Teilnehmerinnen und Teilnehmern werden grundsätzlich nicht gefördert.

4.5 Art und Umfang der Zuwendung

4.5.1 Art der Förderung

Die Zuwendung wird als Zuschuss im Rahmen einer Projektförderung in Form der Festbetragsfinanzierung gewährt.

4.5.2 Zuwendungsfähige Ausgaben

Zuwendungsfähig sind Sachausgaben für die Durchführung der Fortbildungsmaßnahmen einschließlich der Raummiete, der Referentenkosten, der Fahrtkosten und des Materials.

4.5.3 Höhe der Zuwendung

1Pro Fortbildungseinheit wird ein Pauschalbetrag in Höhe von bis zu 50 Euro gewährt. 2Eine Fortbildungseinheit umfasst 45 Minuten.

4.5.3.1 Höchstbetrag der Förderung

Bei der Bewilligung ist darauf zu achten, dass sich der Zuwendungsempfänger mit einem angemessenen Eigenanteil in Höhe von mindestens 10 % der zuwendungsfähigen Ausgaben an der Finanzierung beteiligt; ggf. ist der Festbetrag entsprechend anzupassen.

4.5.3.2 Mehrfachförderung

1Eine Förderung nach dieser Richtlinie entfällt, wenn für den gleichen Zuwendungszweck andere Mittel des Freistaates Bayern in Anspruch genommen werden. 2Eine Komplementärförderung mit Mitteln der Kommunen, des Bundes oder der Europäischen Union ist möglich. 3Auch in diesen Fällen hat sich der Zuwendungsempfänger mit einem angemessenen Eigenanteil in Höhe von mindestens 10 % der zuwendungsfähigen Ausgaben an der Finanzierung zu beteiligen.