Inhalt

PBS-FöR
Text gilt ab: 31.12.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2027
Fassung: 26.10.2021
4.
Fortbildungsmaßnahmen im Bereich der ehrenamtlichen Suchtkrankenhilfe

4.1 Zweck der Zuwendung

1Ziel ist es, durch gezielte Fortbildungsmaßnahmen ehrenamtliche Helferinnen oder Helfer und Angehörige von Betroffenen im Umgang mit Suchtkranken zu schulen. 2Die Gruppe der ehrenamtlichen oder familiären Helferinnen oder Helfer leistet einen entscheidenden Beitrag zur Versorgung von Menschen mit Abhängigkeitserkrankungen.

4.2 Gegenstand der Förderung

1Gefördert werden Fortbildungsmaßnahmen, die der Vermittlung von suchtspezifischen Fachkenntnissen für im Bereich der ehrenamtlichen Suchtkrankenhilfe Tätigen dienen. 2Ausgenommen von der Förderung sind Kongresse mit mehr als 50 Teilnehmenden, Tagungen, Supervision, einrichtungsinterne Fortbildungen wie zum Beispiel In-house-Schulungen, Fortbildungen mit eindeutig verbandsinterner Ausrichtung sowie Fortbildungen von allgemeiner Relevanz, die keinen unmittelbaren Bezug zur ehrenamtlichen Suchtkrankenhilfe haben.

4.3 Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind die Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege und deren Mitgliedsorganisationen in Bayern sowie auf Landesebene wirkende fachlich anerkannte Verbände und sonstige nicht kommerzielle Fortbildungsanbieter.

4.4 Zuwendungsvoraussetzungen

1Im Rahmen der geplanten Fortbildungsmaßnahmen legen die Antragsteller eine Auflistung aller geplanten Fortbildungsveranstaltungen vor, die neben der Nennung der Veranstaltungen auch deren Konzeption und Lernziele darlegt. 2Die Konzeption umfasst eine Beschreibung des Themas, der Inhalte, der Arbeitsmethoden, der Dauer und Organisation, der Zielgruppen, der Teilnahmevoraussetzungen und der geplanten Teilnehmerzahl sowie der Kosten und Maßnahmen zur Qualitätssicherung.

4.5 Art und Umfang der Zuwendung

4.5.1 Art der Förderung

Die Zuwendung wird als Zuschuss im Rahmen einer Projektförderung in Form der Festbetragsfinanzierung gewährt.

4.5.2 Zuwendungsfähige Ausgaben

Zuwendungsfähig sind Sachausgaben für die Durchführung der Fortbildungsmaßnahmen einschließlich der Raummiete, der Referentenkosten, der Fahrtkosten und des Materials.

4.5.3 Höhe der Zuwendung

1Pro Fortbildungseinheit wird ein Pauschalbetrag in Höhe von bis zu 50 Euro gewährt. 2Eine Fortbildungseinheit umfasst 45 Minuten.

4.5.4 Eigenbeteiligung

Bei der Bewilligung ist darauf zu achten, dass sich der Zuwendungsempfänger mit einem angemessenen Eigenanteil in Höhe von mindestens 10 % der zuwendungsfähigen Ausgaben an der Finanzierung beteiligt; gegebenenfalls ist der Festbetrag entsprechend anzupassen.

4.5.5 Mehrfachförderung

1Eine Förderung nach dieser Richtlinie entfällt, wenn für den gleichen Zuwendungszweck andere Mittel des Freistaates Bayern in Anspruch genommen werden. 2Eine Komplementärförderung mit Mitteln der Kommunen, des Bundes oder der Europäischen Union ist möglich. 3Auch in diesen Fällen hat sich der Zuwendungsempfänger mit einem angemessenen Eigenanteil in Höhe von mindestens 10 % der zuwendungsfähigen Ausgaben an der Finanzierung zu beteiligen.