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PBS-FöR
Text gilt ab: 31.12.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2027
Fassung: 26.10.2021
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2126.1-G

Richtlinie zur Förderung von Präventions- und Beratungsangeboten im Suchtbereich (PBS-Förderrichtlinie – PBS-FöR)

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege
vom 26. Oktober 2021, Az. 56-G8437-2019/1-88
(BayMBl. Nr. 805)

Zitiervorschlag: PBS-Förderrichtlinie (PBS-FöR) vom 26. Oktober 2021 (BayMBl. Nr. 805), die durch Bekanntmachung vom 6. Dezember 2024 (BayMBl. Nr. 659) geändert worden ist
1Der Freistaat Bayern gewährt nach Maßgabe nachstehender Regelungen und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen (insbesondere Art. 23 und 44 Bayerische Haushaltsordnung – BayHO – und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften) Zuwendungen für Maßnahmen und Projekte im Bereich Sucht und Abhängigkeit, soweit diese nicht nach Art. 82 des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG) unter ausschließlicher Zuständigkeit der Bezirke gefördert werden. 2Außerdem werden Maßnahmen der Fortbildung in der Suchtprävention gefördert. 3Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. 4Zuwendungen aus dem Programm stellen freiwillige Leistungen dar und können nur insoweit bewilligt werden, als dafür Haushaltsmittel zur Verfügung stehen. 5Ein Zuwendungsantrag kann deshalb unter Umständen wegen Überzeichnung des Förderprogramms nicht bewilligt werden. 6Durch die Förderung von geeigneten Maßnahmen soll den gesundheitlichen Risiken von stoffbezogenen und Verhaltenssüchten vorgebeugt und ein Beitrag zur Förderung der Gesundheit und der Lebensqualität geleistet werden. 7Das bestehende flächendeckende Netz der Präventionsangebote soll durch angemessene Förderung auf der Grundlage dieser Richtlinie aufrechterhalten und weiterentwickelt werden.
1.
Suchtpräventionsfachkräfte der Verbände und Kommunen

1.1 Zweck der Zuwendung

1Suchtpräventionsfachkräfte sollen regional in allen Lebenswelten suchtbezogene Ansätze entwickeln, die übergreifend Institutionen, Organisationen und Aktivitäten zusammenführen sowie Kontakte vernetzen. 2Wesentliche Ziele sind die Sensibilisierung von Multiplikatoren und Mediatoren für psychosoziale Probleme von Menschen mit Abhängigkeitserkrankungen sowie die suchtfachliche Beratung von betroffenen Jugendlichen und deren Angehörigen.

1.2 Gegenstand der Förderung

Gefördert werden Fachkraftstellen für suchtpräventive Arbeit bei Suchtberatungsstellen, Gesundheitsämtern, Jugendämtern oder Erziehungs- und Jugendberatungsstellen.

1.3 Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind die Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege und deren Mitgliedsorganisationen und kommunale Gebietskörperschaften in Bayern.

1.4 Zuwendungsvoraussetzungen

1Die Arbeit der Suchtpräventionsfachkräfte orientiert sich an den auf der Homepage des Staatsministeriums für Gesundheit, Pflege und Prävention (StMGP) bereitgestellten „Grundsätzen für die suchtpräventive Arbeit in Bayern“ und den dort genannten Zielen. 2Die Maßnahmen müssen mit dem Dokumentationssystem Dot.sys erfasst werden. 3Die Fachkräfte verfügen über einen Abschluss mit Bachelor oder Diplom in den Studiengängen soziale Arbeit oder Sozialpädagogik. 4Ausländische Studienabschlüsse können berücksichtigt werden, sofern sie in Deutschland als gleichwertig anerkannt sind. 5In begründeten Einzelfällen kann der Einsatz von Fachkräften mit vergleichbarer Qualifikation genehmigt werden. 6Voraussetzung hierfür ist, dass die Bewerberin oder der Bewerber entweder eine suchtspezifische Zusatzqualifikation oder Weiterbildung nachweisen kann, sich zu Beginn der Tätigkeitsaufnahme dazu verpflichtet, diese schnellstmöglich zu erwerben oder über eine mehrjährige Berufserfahrung im Hilfesystem verfügt. 7Die Genehmigung ist vor einer geplanten Anstellung bei der Bewilligungsbehörde zu beantragen.

1.5 Art und Umfang der Zuwendung

1.5.1 Art der Förderung

Die Zuwendung wird im Rahmen einer Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form der Festbetragsfinanzierung (Förderpauschale) gewährt.

1.5.2 Zuwendungsfähige Ausgaben

Zuwendungsfähig sind Personalausgaben für die Suchtpräventionsfachkräfte.

1.5.3 Höhe der Zuwendung

1Die Förderpauschale pro Vollzeitstelle und Jahr beträgt bis zu 17 500 Euro. 2Die Förderung der Personalausgaben bemisst sich nach den Personalausgabenhöchstsätzen bei Zuwendungen des Freistaates Bayern des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat in der jeweils geltenden Fassung. 3Für Personal, dessen Beschäftigung für eine geringere als die regelmäßige tarifliche Arbeitszeit des Zuwendungsempfängers vereinbart ist, wird die Förderpauschale im Verhältnis der vereinbarten zur regelmäßigen tariflichen Arbeitszeit des Zuwendungsempfängers gekürzt. 4Für das zuschussfähige Personal entfällt der Personalkostenzuschuss solange eine Stelle nicht besetzt ist oder aus anderen Gründen ein tariflicher oder gesetzlicher Vergütungsanspruch nicht besteht. 5Während des Mutterschutzes sind die Personalausgaben für Ersatzkräfte zuwendungsfähig.

1.5.4 Eigenbeteiligung

Bei der Bewilligung ist darauf zu achten, dass sich der Zuwendungsempfänger mit einem angemessenen Eigenanteil in Höhe von mindestens 10 % der zuwendungsfähigen Ausgaben an der Finanzierung beteiligt; gegebenenfalls ist der Festbetrag entsprechend anzupassen.

1.5.5 Mehrfachförderung

1Eine Förderung nach dieser Richtlinie entfällt, wenn für den gleichen Zuwendungszweck andere Mittel des Freistaates Bayern in Anspruch genommen werden. 2Eine Komplementärförderung mit Mitteln der Kommunen, des Bundes oder der Europäischen Union ist möglich. 3Auch in diesen Fällen hat sich der Zuwendungsempfänger mit einem angemessenen Eigenanteil in Höhe von mindestens 10 % der zuwendungsfähigen Ausgaben an der Finanzierung zu beteiligen.
2.
Betreuung suchtkranker und suchtgefährdeter Gefangener und Verwahrter in den bayerischen Justizvollzugsanstalten (JVA) durch externe Fachkräfte

2.1 Zweck der Zuwendung

Ziel ist die Unterstützung suchtkranker und -gefährdeter Menschen in Haft durch Beratung, durch Förderung der Veränderungsbereitschaft bei Gefangenen und Verwahrten mit Abhängigkeitserkrankungen, durch Vermittlung in geeignete Hilfeangebote nach Haftende sowie die psychosoziale Betreuung von Substituierten.

2.2 Gegenstand der Förderung

Gefördert werden Personalausgaben für Fachkräfte der externen Suchtberatung sowie Sachausgaben, die für die Durchführung der Beratung entstehen.

2.3 Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind die Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege und deren Mitgliedsorganisationen sowie kommunale Gebietskörperschaften in Bayern.

2.4 Zuwendungsvoraussetzungen

2.4.1 Fachkräfte

1Die Entscheidung der Bewilligungsbehörde über die Zuwendung erfolgt stets unter Berücksichtigung des aktuellen, vom StMGP in Abstimmung mit dem Staatsministerium der Justiz, festgesetzten Bedarfsplans. 2Die Besetzung der bewilligten Stellen ist durch den jeweils beauftragten Träger sicherzustellen. 3Für die Qualifikation der Fachkräfte gelten die Regelungen unter Nr. 1.4. 4Die Fachkräfte sind verpflichtet, sich regelmäßig weiterzubilden und sich supervidieren zu lassen.

2.4.2 Dienstort und Büroräume

1Der Träger legt als Dienstort der Fachkraft die JVA fest, in der sie überwiegend tätig ist. 2In allen JVA müssen ein eingerichtetes Büro mit Telefon und Internetzugang sowie geeignete Räume zur Mitbenutzung für Beratungen im Gruppensetting zur Verfügung stehen.

2.4.3 Datenschutz und Schweigepflicht

Fachkräfte, welche nicht von Gesetzes wegen den Verpflichtungen gemäß Art. 201 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 des Bayerischen Strafvollzugsgesetzes (BayStVollzG), Art. 36 des Bayerischen Untersuchungshaftvollzugsgesetzes in Verbindung mit Art. 201 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 BayStVollzG, Art. 96 des Bayerischen Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetzes in Verbindung mit Art. 201 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 BayStVollzG unterliegen, sind zur Einhaltung der vorgenannten Normen zu verpflichten.

2.5 Art und Umfang der Zuwendung

2.5.1 Art der Förderung

Die Zuwendung wird als Zuschuss im Rahmen einer Projektförderung in Form der Festbetragsfinanzierung (Förderpauschale) gewährt.

2.5.2 Zuwendungsfähige Ausgaben

2.5.2.1 Personalausgaben

Zuwendungsfähig sind Personalausgaben für die externen Suchtberaterinnen und Suchtberater.

2.5.2.2 Sachausgaben

1Zuwendungsfähig sind die dem Träger für die eingesetzten Fachkräfte entstehenden Sachausgaben wie Ausgaben für Fahrten von dem Dienstort zu weiteren JVA, in der die Fachkraft tätig ist, Dienstbesprechungen und Supervisionen bei den örtlich zuständigen Beratungsstellen der Maßnahmeträger sowie zu den zentralen Fortbildungen der Koordinierungsstelle der bayerischen Suchthilfe (KBS). 2Zuwendungsfähig sind auch Ausgaben für EDV und Smartphone einschließlich der Anschaffung, Wartung und Lizenzen, für die Supervision der Fachkräfte sowie für Fortbildungen zu suchtspezifischen Themen einschließlich der Teilnahmegebühren und Übernachtung.

2.5.3 Höhe der Zuwendung

2.5.3.1

1Die Förderung der Personalausgaben bemisst sich nach den Personalausgabenhöchstsätzen bei Zuwendungen des Freistaates Bayern des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat in der jeweils geltenden Fassung. 2Die Festsetzung der maßgeblichen Pauschale (Entgeltgruppe) orientiert sich an den Eingruppierungsbestimmungen des TV-L. 3Maßgeblich sind hierfür die Verhältnisse zu Beginn eines Kalendermonats. 4Zur geförderten Arbeitszeit gehören auch Dienstbesprechungen, Supervision und Fortbildungen. 5Diese Zeiten sind auf ein notwendiges Maß zu beschränken. 6Fahrzeiten zählen mit Ausnahme einer wöchentlichen Fahrt im Rahmen der unter Satz 5 genannten Tätigkeiten nicht zur förderfähigen Arbeitszeit.

2.5.3.2

1Für Fahrtausgaben, die durch notwendige Dienstfahrten entstehen, wird pro Vollzeitstelle ein Fahrtkostenhöchstbetrag gewährt. 2Diese beträgt für
Kategorie I (Entfernung JVA – Beratungsstelle bis 20 km): bis zu 500 Euro,
Kategorie II (Entfernung JVA – Beratungsstelle von 21 bis 60 km): bis zu 1 500 Euro,
Kategorie III (Entfernung JVA – Beratungsstelle von 61 bis 100 km): bis zu 2 500 Euro,
Kategorie IV (Entfernung JVA – Beratungsstelle von mehr als 100 km): bis zu 3 000 Euro.
3Die Fahrtkosten werden nach den Maßgaben des Bayerischen Reisekostengesetzes bemessen.

2.5.3.3

Für Sachausgaben, die gemäß Nr. 2.5.2.2 zuwendungsfähig sind, wird, ausgenommen der unter Nr. 2.5.3.2 genannten Fahrtkosten, ein Höchstbetrag von bis zu 2 000 Euro pro Vollzeitstelle gewährt.

2.5.3.4

1Für Personal, dessen Beschäftigung für eine geringere als die regelmäßige tarifliche Arbeitszeit nach TV-L vereinbart ist, werden die Personalausgaben im Verhältnis der vereinbarten zur regelmäßigen tariflichen Arbeitszeit nach TV-L gekürzt. 2Für das zuschussfähige Personal entfallen die Personal- und die Sachausgaben, solange eine Stelle nicht besetzt ist oder aus anderen Gründen ein tariflicher oder gesetzlicher Vergütungsanspruch nicht besteht. 3Während des Mutterschutzes sind die Personalausgaben für Ersatzkräfte zuwendungsfähig.

2.5.3.5

Die Zuwendung darf die dem Träger für die in der geförderten Maßnahme tatsächlich jeweils entstehenden förderfähigen Personal- und Sachausgaben nicht übersteigen.

2.5.3.6

1Eine Förderung nach dieser Richtlinie entfällt, wenn für den gleichen Zuwendungszweck andere Mittel des Freistaates Bayern in Anspruch genommen werden. 2Eine Komplementärförderung mit Mitteln der Kommunen, des Bundes oder der Europäischen Union ist möglich.
3.
Projekte und Maßnahmen zur Suchtprävention und Suchtbekämpfung

3.1 Zweck der Zuwendung

Zweck der Zuwendung ist die Durchführung gezielter, niedrigschwelliger Schwerpunktprojekte zur Suchtprävention und Suchtbekämpfung unter Beachtung regionaler Gegebenheiten, insbesondere zu neu auftretenden stofflichen und nicht-stofflichen Suchtgefahren und solchen mit herausgehobener gesundheitlicher Bedeutung.

3.2 Gegenstand der Förderung

Gefördert werden Personalausgaben sowie Sachausgaben.

3.3 Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind die Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege und deren Mitgliedsorganisationen sowie kommunale Gebietskörperschaften in Bayern.

3.4 Zuwendungsvoraussetzungen

1Projekte und Maßnahmen sind in enger fachlicher Abstimmung mit der Bewilligungsbehörde (siehe Nr. 5) und dem StMGP zu planen und durchzuführen. 2Die projektbezogenen Qualitätsstandards der Suchtprävention in Bayern, die auf den Seiten des Bayerischen Zentrums für Prävention und Gesundheitsförderung (ZPG) genannt sind, sind umzusetzen. 3Vor Projektbeginn sind verständliche, konkrete, erreichbare und überprüfbare Ziele der Maßnahme zu definieren. 4Einen Orientierungsrahmen hierfür bilden z. B. die SMART-Kriterien, also spezifisch, messbar, aktuell, realistisch und terminiert. 5Die Maßnahmen müssen mit dem Dokumentationssystem Dot.sys erfasst und die Projektschritte dokumentiert werden. 6Die Ergebnisse bezogen auf die definierten Ziele sollen erfasst und dargestellt werden. 7Eine begleitende Prozessevaluation ist standardmäßig durchzuführen. 8Die Fachkräfte verfügen über eine für die Durchführung des Projekts oder der Maßnahme erforderliche Qualifikation. 9Gegenüber der Bewilligungsbehörde ist darzulegen, welche Qualifikation für das Projekt oder die Maßnahme erforderlich ist und nachzuweisen, dass diese bei den Fachkräften vorliegt.

3.5 Art und Umfang der Zuwendung

3.5.1 Art der Förderung

Die Förderung wird als Zuschuss im Rahmen einer Projektförderung in Form der Anteilfinanzierung gewährt.

3.5.2 Zuwendungsfähige Ausgaben

3.5.2.1 Personalausgaben

Zuwendungsfähig sind Personalausgaben für Fachpersonal und für Verwaltungskräfte.

3.5.2.2 Sachausgaben

Zuwendungsfähig sind Sachausgaben, die im Zusammenhang mit dem jeweiligen Projekt anfallen.

3.5.3 Höhe der Zuwendung

1Der Fördersatz beträgt bis zu 90 % der zuwendungsfähigen Ausgaben. 2Die Personalausgaben sind maximal zuwendungsfähig in Höhe der Personalausgabenhöchstsätze bei Zuwendungen des Freistaats Bayern des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat in der jeweils geltenden Fassung. 3Die Festsetzung der maßgeblichen Pauschale (Entgeltgruppe) orientiert sich an den Eingruppierungsbestimmungen des TV-L. 4Für Personal, dessen Beschäftigung für eine geringere als die regelmäßige tarifliche Arbeitszeit nach TV-L vereinbart ist, werden die Personalausgaben im Verhältnis der vereinbarten zur regelmäßigen tariflichen Arbeitszeit nach TV-L gekürzt. 5Der Personalausgabenzuschuss entfällt, solange eine Stelle nicht besetzt ist oder aus anderen Gründen ein tariflicher oder gesetzlicher Vergütungsanspruch nicht besteht. 6Während des Mutterschutzes sind die Personalausgaben für Ersatzkräfte zuwendungsfähig.

3.5.4 Eigenbeteiligung

Bei der Bewilligung ist darauf zu achten, dass sich der Zuwendungsempfänger mit einem angemessenen Eigenanteil in Höhe von mindestens 10 % der zuwendungsfähigen Ausgaben an der Finanzierung beteiligt; gegebenenfalls ist der Fördersatz entsprechend anzupassen.

3.5.5 Mehrfachförderung

1Eine Förderung nach dieser Richtlinie entfällt, wenn für den gleichen Zuwendungszweck andere Mittel des Freistaates Bayern in Anspruch genommen werden. 2Eine Komplementärförderung mit Mitteln der Kommunen, des Bundes oder der Europäischen Union ist möglich. 3Auch in diesen Fällen hat sich der Zuwendungsempfänger mit einem angemessenen Eigenanteil in Höhe von mindestens 10 % der zuwendungsfähigen Ausgaben an der Finanzierung zu beteiligen.
4.
Fortbildungsmaßnahmen im Bereich der ehrenamtlichen Suchtkrankenhilfe

4.1 Zweck der Zuwendung

1Ziel ist es, durch gezielte Fortbildungsmaßnahmen ehrenamtliche Helferinnen oder Helfer und Angehörige von Betroffenen im Umgang mit Suchtkranken zu schulen. 2Die Gruppe der ehrenamtlichen oder familiären Helferinnen oder Helfer leistet einen entscheidenden Beitrag zur Versorgung von Menschen mit Abhängigkeitserkrankungen.

4.2 Gegenstand der Förderung

1Gefördert werden Fortbildungsmaßnahmen, die der Vermittlung von suchtspezifischen Fachkenntnissen für im Bereich der ehrenamtlichen Suchtkrankenhilfe Tätigen dienen. 2Ausgenommen von der Förderung sind Kongresse mit mehr als 50 Teilnehmenden, Tagungen, Supervision, einrichtungsinterne Fortbildungen wie zum Beispiel In-house-Schulungen, Fortbildungen mit eindeutig verbandsinterner Ausrichtung sowie Fortbildungen von allgemeiner Relevanz, die keinen unmittelbaren Bezug zur ehrenamtlichen Suchtkrankenhilfe haben.

4.3 Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind die Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege und deren Mitgliedsorganisationen in Bayern sowie auf Landesebene wirkende fachlich anerkannte Verbände und sonstige nicht kommerzielle Fortbildungsanbieter.

4.4 Zuwendungsvoraussetzungen

1Im Rahmen der geplanten Fortbildungsmaßnahmen legen die Antragsteller eine Auflistung aller geplanten Fortbildungsveranstaltungen vor, die neben der Nennung der Veranstaltungen auch deren Konzeption und Lernziele darlegt. 2Die Konzeption umfasst eine Beschreibung des Themas, der Inhalte, der Arbeitsmethoden, der Dauer und Organisation, der Zielgruppen, der Teilnahmevoraussetzungen und der geplanten Teilnehmerzahl sowie der Kosten und Maßnahmen zur Qualitätssicherung.

4.5 Art und Umfang der Zuwendung

4.5.1 Art der Förderung

Die Zuwendung wird als Zuschuss im Rahmen einer Projektförderung in Form der Festbetragsfinanzierung gewährt.

4.5.2 Zuwendungsfähige Ausgaben

Zuwendungsfähig sind Sachausgaben für die Durchführung der Fortbildungsmaßnahmen einschließlich der Raummiete, der Referentenkosten, der Fahrtkosten und des Materials.

4.5.3 Höhe der Zuwendung

1Pro Fortbildungseinheit wird ein Pauschalbetrag in Höhe von bis zu 50 Euro gewährt. 2Eine Fortbildungseinheit umfasst 45 Minuten.

4.5.4 Eigenbeteiligung

Bei der Bewilligung ist darauf zu achten, dass sich der Zuwendungsempfänger mit einem angemessenen Eigenanteil in Höhe von mindestens 10 % der zuwendungsfähigen Ausgaben an der Finanzierung beteiligt; gegebenenfalls ist der Festbetrag entsprechend anzupassen.

4.5.5 Mehrfachförderung

1Eine Förderung nach dieser Richtlinie entfällt, wenn für den gleichen Zuwendungszweck andere Mittel des Freistaates Bayern in Anspruch genommen werden. 2Eine Komplementärförderung mit Mitteln der Kommunen, des Bundes oder der Europäischen Union ist möglich. 3Auch in diesen Fällen hat sich der Zuwendungsempfänger mit einem angemessenen Eigenanteil in Höhe von mindestens 10 % der zuwendungsfähigen Ausgaben an der Finanzierung zu beteiligen.
5.
Antrags- und Bewilligungsverfahren

5.1

1Bewilligungsbehörde für Anträge nach dieser Richtlinie ist die für den Maßnahmestandort zuständige Regierung. 2Die Bewilligungsbehörde ist auch zuständig für die Rücknahme oder den Widerruf des Bewilligungsbescheids oder für die Rückforderung von Zuwendungen. 3Erstanträge legt die Bewilligungsbehörde nach Prüfung der grundsätzlichen Förderfähigkeit mit einer fachlichen Stellungnahme dem StMGP zur Entscheidung vor. 4Bestandteil des Antrags auf Förderung von Fortbildungsmaßnahmen ist stets eine Auflistung und Beschreibung aller geplanten Fortbildungsveranstaltungen (Fortbildungsprogramm). 5Förderanträge zur Fortführung bereits bestehender Maßnahmen und Projekte (Folgeanträge) sind bei der Bewilligungsbehörde jeweils bis zum 1. Dezember des dem beantragten Förderzeitraum vorausgehenden Jahres vorzulegen. 6Bewilligungszeitraum ist das Kalenderjahr. 7Das StMGP erhält ausschließlich in digitaler Form eine Ausfertigung des Bewilligungsbescheides.

5.2

1Die Bewilligungsbehörde prüft, ob die Fördermaßnahme als Beihilfe gemäß Art. 107 Abs. 1 AEUV von der Anmeldepflicht bei der Kommission gemäß Art. 108 Abs. 3 AEUV freigestellt werden kann. 2Die Bewilligungsbehörde prüft in diesem Fall, ob die Voraussetzungen des Beschlusses 2012/21/EU der Kommission vom 20. Dezember 2011 über die Anwendung von Art. 106 Abs. 2 AEUV auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind (sogenannter DAWI-Freistellungsbeschluss), der Verordnung (EU) Nr. 2023/2832 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Art. 107 und 108 AEUV auf De-minimis-Beihilfen an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen (sogenannte DAWI-De-minimis-Verordnung), oder der Verordnung (EU) Nr. 2023/2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Art. 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (sogenannte De-minimis-Verordnung) vorliegen. 3Sofern eine DAWI-De-minimis-Beihilfe beziehungsweise De-minimis-Beihilfe in Betracht kommt, hat der Antragsteller eine De-minimis-Erklärung gegenüber der Bewilligungsbehörde abzugeben. 4Dem Antragssteller wird bei Vorliegen der Voraussetzungen der DAWI-De-minimis-Verordnung beziehungsweise der De-minimis-Verordnung eine De-minimis-Bescheinigung ausgehändigt. 5Diese ist vom Antragsteller zehn Jahre lang aufzubewahren und auf Anforderung der Europäischen Kommission, der Bundesregierung, der Landesverwaltung oder der bewilligenden Stelle innerhalb von einer Woche oder einer in der Anforderung festgesetzten längeren Frist vorzulegen. 6Der Antragssteller wird bei Vorliegen der Voraussetzungen der DAWI-De-minimis-Verordnung beziehungsweise des DAWI-Freistellungsbeschlusses mit der jeweiligen Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut. 7Wird die Bescheinigung innerhalb der Frist nicht vorgelegt, entfällt rückwirkend die Bewilligungsvoraussetzung und die Beihilfen zuzüglich Zinsen werden zurückgefordert.
6.
Verwendungsnachweis

6.1

1Der Verwendungsnachweis ist spätestens am 31. März des auf den Bewilligungszeitraum folgenden Jahres bei der Bewilligungsbehörde vorzulegen. 2Sind die Ausgaben für eine zur Qualitätssicherung durchgeführte wissenschaftliche Begleitung der Maßnahme oder des Projekts in der Förderung enthalten, ist das Ergebnis Bestandteil des Sachberichts.

6.2

Notwendiger Bestandteil des Sachberichts für die Betreuung suchtkranker und suchtgefährdeter Gefangener und Verwahrter in JVA durch externe Fachkräfte nach Nr. 2 ist neben der Tätigkeitsbeschreibung eine tabellarische Zusammenstellung der folgenden Daten:
Zeiten klientenbezogener Arbeit in der JVA,
Zeiten für Supervision, Fortbildung, Teambesprechungen,
dafür angefallene Fahrtzeiten und
Gesamtzahl der Klienten.

6.3

Der Sachbericht für Fortbildungsmaßnahmen im Bereich der ehrenamtlichen Suchtkrankenhilfe nach Nr. 4 muss folgende Angaben enthalten:
Auflistung der durchgeführten geförderten Maßnahmen,
Anzahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die die Fortbildung vollständig absolviert haben,
Anzahl der Fortbildungseinheiten pro Veranstaltung und
Erfolgsbericht der Fortbildung; dieser umfasst die Bewertung durch die Teilnehmerinnen und Teilnehmer, den Sachbericht der Referenten, den Soll/Ist-Vergleich zu geplanten und realisierten Fortbildungen und Teilnehmerzahlen sowie Aussagen zur Zufriedenheit der Teilnehmerinnen und Teilnehmer und zur Zielerreichung.
7.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Förderrichtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2022 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2027 außer Kraft.
Dr. Winfried Brechmann
Ministerialdirektor