Inhalt

PBS-FöR
Text gilt ab: 01.01.2022
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024
Fassung: 26.10.2021
1.
Suchtpräventionsfachkräfte der Verbände und Kommunen

1.1 Zweck der Zuwendung

1Suchtpräventionsfachkräfte sollen regional in allen Lebenswelten suchtbezogene Ansätze entwickeln, die übergreifend Institutionen, Organisationen und Aktivitäten zusammenführen sowie Kontakte vernetzen. 2Wesentliches Ziel ist die Sensibilisierung von Multiplikatoren und Mediatoren für psychosoziale Probleme von Menschen mit Abhängigkeitserkrankungen.

1.2 Gegenstand der Förderung

Gefördert werden Fachkraftstellen für suchtpräventive Arbeit bei Suchtberatungsstellen oder Gesundheitsämtern.

1.3 Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind die Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege und deren Mitgliedsorganisationen und kommunale Gebietskörperschaften in Bayern.

1.4 Zuwendungsvoraussetzungen

1Die Arbeit der Suchtpräventionsfachkräfte orientiert sich an den auf der Homepage des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege (StMGP) bereitgestellten Grundsätzen für die suchtpräventive Arbeit in Bayern und setzt die darin genannten Ziele um. 2Die Fachkräfte verfügen über ein abgeschlossenes sozialpädagogisches Hochschulstudium (Abschluss Bachelor of Arts Soziale Arbeit, Diplom Sozialpädagogin, Diplom Sozialpädagoge). 3Ausländische Studienabschlüsse können berücksichtigt werden, sofern sie in Deutschland als gleichwertig anerkannt sind. 4In begründeten Einzelfällen kann der Einsatz von Fachkräften mit abweichender Qualifikation genehmigt werden. 5Voraussetzung hierfür ist, dass die Bewerberin oder der Bewerber eine suchtspezifische Zusatzausbildung nachweisen kann und über eine mehrjährige Berufserfahrung im Hilfesystem verfügt. 6Die Genehmigung ist vor einer geplanten Anstellung bei der Bewilligungsbehörde zu beantragen.

1.5 Art und Umfang der Zuwendung

1.5.1 Art der Förderung

Die Zuwendung wird im Rahmen einer Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form der Festbetragsfinanzierung (Förderpauschale) gewährt.

1.5.2 Zuwendungsfähige Ausgaben

Zuwendungsfähig sind Personalausgaben für die Suchtpräventionsfachkräfte.

1.5.3 Höhe der Zuwendung

1Die Förderpauschale pro Vollzeitstelle und Jahr beträgt bis zu 17 500 Euro. 2Für Personal, dessen Beschäftigung für eine geringere als die regelmäßige tarifliche Arbeitszeit des Zuwendungsempfängers vereinbart ist, wird die Förderpauschale im Verhältnis der vereinbarten zur regelmäßigen tariflichen Arbeitszeit des Zuwendungsempfängers gekürzt.

1.5.4 Mehrfachförderung

1Eine Förderung nach dieser Richtlinie entfällt, wenn für den gleichen Zuwendungszweck andere Mittel des Freistaates Bayern in Anspruch genommen werden. 2Eine Komplementärförderung mit Mitteln der Kommunen, des Bundes oder der Europäischen Union ist möglich. 3Bei der Bewilligung ist darauf zu achten, dass sich der Zuwendungsempfänger mit einem angemessenen Eigenanteil in Höhe von mindestens 10 % der zuwendungsfähigen Ausgaben an der Finanzierung beteiligt; ggf. ist der Festbetrag entsprechend anzupassen.