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PflStipR
Text gilt ab: 11.08.2022
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2025
Fassung: 27.07.2022
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2126.0-G

Richtlinie über die Vergabe von Stipendien zur Steigerung der Studentenanzahl in primärqualifizierenden Pflegestudiengängen (Pflegestipendienrichtlinie – PflStipR)

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege
vom 27. Juli 2022, Az. 44g-G8570-2021/529-33
(BayMBl. Nr. 468)

Zitiervorschlag: Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege über die Richtlinie über die Vergabe von Stipendien zur Steigerung der Studentenanzahl in primärqualifizierenden Pflegestudiengängen (Pflegestipendienrichtlinie – PflStipR) vom 27. Juli 2022 (BayMBl. Nr. 468), die durch Bekanntmachung vom 21. September 2022 (BayMBl. Nr. 539) geändert worden ist
1Der Freistaat Bayern gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere Art. 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung sowie die dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften, Stipendien für Studierende eines primärqualifizierenden Pflegestudiengangs. 2Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
1.
Zweck der Zuwendung
1Die Anforderungen an Pflegefachkräfte haben sich aufgrund der demografischen Entwicklung in den letzten Jahren stark verändert. 2Eine zukunftsfähige, qualitativ hochwertige und bedarfsgerechte Gesundheitsversorgung ist ohne die berufliche Pflege als größte Berufsgruppe im Gesundheitswesen Bayerns nicht denkbar. 3Die Qualität der Versorgung hängt erheblich von der Qualität und der Qualifikation der professionellen Pflege ab. 4Um qualitativ hochwertige Pflege auch in Zukunft sicherzustellen, bedarf es deutlich mehr akademisch qualifizierter Pflegefachkräfte in der direkten Versorgung in Bayern. 5Jedoch ausdrücklich nicht als Ersatz, sondern ergänzend zu den Pflegefachkräften mit anderen Qualifikationsabschlüssen gemeinsam in einem Team. 6Der wissenschaftliche Nachweis von Effizienz und Effektivität von Versorgungsleistungen und Qualitätssicherung ergibt einen Bedeutungszuwachs an evidenzbasierter pflegerischer Intervention. 7In Bayern haben mit dem Start des neuen primärqualifizierenden Studiengangs zum Wintersemester 2020/2021 deutlich weniger Studierende als in den Vorjahren ein Pflegestudium an einer Hochschule aufgenommen. 8Ein Grund für den Rückgang wird in der fehlenden Finanzierung der Praxisphasen, Ausbildungsvergütung und Praxisanleitungskosten des primärqualifizierenden Pflegestudiengangs gesehen. 9Eine Ausbildungsvergütung der primärqualifizierend Studierenden ist nicht vorgesehen, obwohl diese nahezu die gleiche Stundenzahl in der praktischen Ausbildung verbringen wie Auszubildende in der beruflichen Qualifizierung. 10Mit Hilfe von Stipendien soll der Anreiz, ein primärqualifizierendes Hochschulstudium aufzunehmen, vergrößert und somit dem Fachkräftemangel in Bayern entgegengewirkt werden.
2.
Gegenstand der Förderung
Gefördert wird das Absolvieren eines primärqualifizierenden Studienganges Pflege an einer staatlichen bayerischen Hochschule oder eines staatlich anerkannten solchen Studienganges an einer kirchlichen Hochschule im Sinne des Bayerischen Hochschulgesetzes, sofern dieser Studiengang eine Genehmigung für primärqualifizierende Pflegestudiengänge nach § 38 Pflegeberufegesetz (PflBG) vom Staatsministerium für Gesundheit und Pflege erhalten hat und im Rahmen der stufenweisen Einführung der Studiengänge an bayerischen Hochschulen Berücksichtigung findet.
3.
Zuwendungsempfänger
1Zuwendungsempfänger sind Studierende eines primärqualifizierenden Studiengangs Pflege an einer in Nr. 2 genannten Hochschule. 2Ausgenommen von Satz 1 sind Studierende, die einen primärqualifizierenden Studiengang der Pflege in Teilzeit absolvieren.
4.
Zuwendungsvoraussetzungen
1Die Förderung setzt voraus, dass der Zuwendungsempfänger
a)
ab dem zweiten Semester in einem primärqualifizierenden Pflegestudium an einer in Nr. 2 genannten Hochschule in Vollzeit eingeschrieben ist,
b)
an einer in Nr. 2 genannten Hochschule mindestens die Hälfte der Gesamtstudiendauer sowie der Praxiseinsätze gemessen an der Regelstudienzeit im Freistaat Bayern absolviert,
c)
sich verpflichtet innerhalb von sechs Monaten nach erfolgreichem Abschluss eines primärqualifizierenden Studiengangs Pflege (Abschluss: Bachelor of Science) oder eines einschlägigen konsekutiven Masterstudiengangs (Abschluss: Master of Science oder Master of Arts) eine pflegerische oder qualifikationsentsprechende Tätigkeit in einer Einrichtung, in der vorbehaltene Tätigkeiten nach § 4 PflBG durchgeführt werden, insbesondere in Einrichtungen der Akutpflege, ambulanten oder stationären Langzeitpflege, im psychiatrischen oder pädiatrischen Versorgungsbereich, im Freistaat Bayern aufzunehmen und dort mindestens eine 36-monatige sozialversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit im Mindestumfang von 50 % einer Vollzeittätigkeit innerhalb eines Zeitraumes von 72 Monaten aufrechtzuerhalten.
2 Wenn und soweit die Einhaltung des Zeitpunktes der Aufnahme der pflegerischen oder qualifikationsentsprechenden Tätigkeit oder die vollständige Ausübung der pflegerischen oder qualifikationsentsprechenden Tätigkeit im Freistaat Bayern für die Dauer von mindestens 36 Monaten im Mindestumfang von 50 % einer Vollzeittätigkeit innerhalb eines Zeitraumes von 72 Monaten nach Nr. 4 Satz 1 Buchst. c für den Zuwendungsempfänger zu besonderen Härten führt, beispielsweise bei krankheitsbedingten Ausfallzeiten, Kindererziehungszeiten oder Pflegezeiten, kann die Bewilligungsbehörde auf Antrag, der unverzüglich nach Bekanntwerden der Umstände zu stellen ist, einer Fristverlängerung oder Verkürzung der Bindungsdauer zustimmen.
5.
Art und Umfang der Zuwendung

5.1 Zuwendung

Die Studierenden eines primärqualifizierenden Studiengangs Pflege in Vollzeit werden mit einem monatlichen Festbetrag in Form eines zweckgebundenen Zuschusses gefördert.

5.2 Zuwendungsfähige Ausgaben

1Zuwendungsfähige Ausgaben sind im Zusammenhang mit dem Studium anfallende Lebenshaltungskosten. 2Anstelle der im Einzelfall tatsächlich anfallenden Ausgaben werden hierfür abschließend folgende monatlichen Kostenpauschalen angesetzt:
Mehrbedarf für Wohnen 250 Euro
Mehrbedarf für Lebensmittel 100 Euro
Mehrbedarf für Bildung und Lernmittel 70 Euro
Mehrbedarf für Gesundheit und Hygiene 50 Euro
Mehrbedarf für Kommunikation 50 Euro
Mehrbedarf für Mobilität 50 Euro
Mehrbedarf für Bekleidung 90 Euro
3Der Gesamtbetrag der pauschalierten zuwendungsfähigen Ausgaben beträgt monatlich 660 Euro.

5.3 Höhe der Zuwendung

Der Festbetrag beträgt monatlich 600 Euro.

5.4 Dauer der Zuwendung

1Das Stipendium kann nur einmalig beantragt werden und wird innerhalb der Regelstudienzeit des primärqualifizierenden Pflegestudiums ab dem zweiten Semester längstens für 36 Monate gewährt. 2Im Falle eines Urlaubssemesters ruhen die Leistungen bis zur Wiederaufnahme des regulären Studiums. 3Sollte die begrenzte Förderdauer von längstens 36 Monaten für den Zuwendungsempfänger zu besonderen Härten führen, beispielsweise bei krankheitsbedingten Ausfallzeiten oder Kindererziehungs-/Pflegezeiten, kann diese Frist auf Antrag um maximal sechs Monate verlängert werden. 4Der Antrag muss vor Ablauf der Förderdauer bei der Bewilligungsbehörde vorliegen. 5Die Anfertigung einer Bachelorarbeit nach Ablauf der Regelstudienzeit aus organisatorischen oder persönlichen Gründen begründet keinen Härtefall. 6Der Bewilligungszeitraum endet vorzeitig mit Einführung einer bundesweiten Regelung.

5.5 Anrechnung weiterer Einnahmen

1Sozialleistungen nach § 68 Nr. 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) sind vorrangig in Anspruch zu nehmen und werden auf die Fördersumme in voller Höhe angerechnet. 2Gegenüber Fördermöglichkeiten, die keine Sozialleistung darstellen, ist die Förderung nach dieser Richtlinie aufgrund des staatlichen Interesses am Zuwendungsziel vorrangig anzuwenden. 3Einkünfte, die im Rahmen der hochschulischen Ausbildung während der Pflichtpraktika erzielt werden, sind auf die Fördersumme dieser Richtlinie in voller Höhe anzurechnen.
6.
Rückzahlung der Zuwendung
1Die Zuwendung ist zurückzuzahlen, wenn
a)
die Exmatrikulation vor Abschluss eines primärqualifizierenden Studiengangs Pflege erfolgt,
b)
der Zuwendungsempfänger nicht mindestens die Hälfte der Gesamtstudiendauer sowie der Praxiseinsätze, gemessen an der Regelstudienzeit, im Freistaat Bayern absolviert oder
c)
die pflegerische oder qualifikationsentsprechende Tätigkeit nach erfolgreichem Studienabschluss nicht fristgerecht nach Nr. 4 Satz 1 Buchst. c im Freistaat Bayern aufgenommen und aufrechterhalten wird.
2Im Fall des Satzes 1 Buchst. c. errechnet sich der Erstattungsbetrag anteilig aus der ausgezahlten Zuwendung dividiert durch 36 (Monate der Bindungsdauer) multipliziert mit der Anzahl der Monate, die noch bis zum Ende der Bindungsdauer fehlen. 3Von einer Rückforderung kann abgesehen werden, wenn der Zuwendungsempfänger die vorzeitige Beendigung eines primärqualifizierenden Pflegestudiums oder die verspätete Aufnahme bzw. die vorzeitige Beendigung der pflegerischen oder qualifikationsentsprechenden Tätigkeit im Freistaat Bayern nicht zu vertreten hat oder ein besonderer Härtefall, beispielsweise bei krankheitsbedingten Ausfallzeiten, Kindererziehungszeiten oder Pflegezeiten, vorliegt.
7.
Antragstellung, Bewilligung und Auszahlung

7.1 Bewilligungsbehörde

Bewilligungsbehörde ist das Bayerische Landesamt für Pflege.

7.2 Bewilligungszeitraum

1Der von der Bewilligungsbehörde festzulegende Bewilligungszeitraum kann maximal 36 Monate betragen. 2Er endet spätestens mit Ablauf des Datums des Außerkrafttretens dieser Richtlinie.

7.3 Antragstellung

1Der Antrag ist vor Semesterbeginn für das kommende Semester bei der Bewilligungsbehörde unter Verwendung des auf der Internetseite der Bewilligungsbehörde bereitgestellten Antragsformulars einzureichen. 2Dem Antrag sind beizufügen:
eine aktuelle Immatrikulationsbescheinigung einer in Nr. 2 genannten Hochschule,
eine datenschutzrechtliche Einverständniserklärung und
eine Einverständniserklärung zur Datenweitergabe für statistische Zwecke sowie zum Zwecke der Erfolgskontrolle über die Wirksamkeit des Förderprogramms, der Datenauswertung und der Veröffentlichung der Auswertungsergebnisse.
3Zu jedem Semesterbeginn ist der Bewilligungsbehörde eine aktuelle Immatrikulationsbescheinigung vorzulegen. 4Nach dem vierten und sechsten Semester sowie nach Absolvieren des Studiums sind der Bewilligungsbehörde entsprechende Nachweise zur Prüfung der Zuwendungsvoraussetzung nach Nr. 4 Satz 1 Buchst. b vorzulegen. 5Die Bewilligungsbehörde prüft die Anträge und teilt den Begünstigten die Gewährung des Stipendiums schriftlich mit. 6Sofern dem Antrag nicht entsprochen wird, ergeht ein ablehnender Bescheid. 7Anträge auf Verlängerung der Förderdauer eines primärqualifizierenden Studiengangs Pflege nach Nr. 5.4 Satz 3 und Anträge nach Nr. 4 Satz 2 auf Fristverlängerung für die Aufnahme einer pflegerischen oder qualifikationsentsprechenden Tätigkeit nach erfolgreichem Studienabschluss sowie betreffend die Bindungsdauer an die entsprechende Tätigkeit sind ebenfalls bei der Bewilligungsbehörde schriftlich oder elektronisch mit der entsprechenden Begründung einzureichen. 8Die Bewilligungsbehörde prüft die Anträge und teilt dem Zuwendungsempfänger die Entscheidung schriftlich mit. 9Änderungen, die zu einem Wegfall, einer teilweisen oder vollständigen Rückzahlung der Zuwendung führen, sind der Bewilligungsbehörde unverzüglich mitzuteilen. 10Daneben ist der Bewilligungsbehörde auch jede Adressänderung unverzüglich anzuzeigen.

7.4 Auszahlung

Die Bewilligungsbehörde zahlt die Zuwendung monatlich auf das von dem Zuwendungsempfänger angegebene Konto aus.
8.
Verwendungsnachweis
1Der Zuwendungsempfänger legt der Bewilligungsbehörde eine Bestätigung über die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendung zur Prüfung vor. 2Diese hat den Vorgaben der VV Nrn. 10.1 und 10.3 zu Art. 44 BayHO i. V. m. Nr. 6.2 ANBest-P und den dort vorgesehenen Mindestinhalten zu entsprechen.
9.
Erfolgskontrolle
1Die Erfolgskontrolle wird durch die Bewilligungsbehörde durchgeführt. 2Die Zuwendungsempfänger haben an dieser mitzuwirken. 3Bereits mit Antrag auf Förderung ist das Einverständnis zur Datenweitergabe für statistische Zwecke sowie zum Zwecke der Erfolgskontrolle über die Wirksamkeit des Förderprogramms, der Datenauswertung und der Veröffentlichung der Auswertungsergebnisse zu erteilen.

III. Schlussbestimmungen

10.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
1Diese Richtlinie tritt am 11. August 2022 in Kraft. 2Diese Richtlinie tritt am 31. Dezember 2025 außer Kraft.
Dr. Winfried Brechmann
Ministerialdirektor