Inhalt

PflStipR
Text gilt ab: 11.08.2022
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2025
Fassung: 27.07.2022
9.
Erfolgskontrolle
1Die Erfolgskontrolle wird durch die Bewilligungsbehörde durchgeführt. 2Die Zuwendungsempfänger haben an dieser mitzuwirken. 3Bereits mit Antrag auf Förderung ist das Einverständnis zur Datenweitergabe für statistische Zwecke sowie zum Zwecke der Erfolgskontrolle über die Wirksamkeit des Förderprogramms, der Datenauswertung und der Veröffentlichung der Auswertungsergebnisse zu erteilen.