Inhalt

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Text gilt ab: 11.08.2022
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2025
Fassung: 27.07.2022
7.
Antragstellung, Bewilligung und Auszahlung

7.1 Bewilligungsbehörde

Bewilligungsbehörde ist das Bayerische Landesamt für Pflege.

7.2 Bewilligungszeitraum

1Der von der Bewilligungsbehörde festzulegende Bewilligungszeitraum kann maximal 36 Monate betragen. 2Er endet spätestens mit Ablauf des Datums des Außerkrafttretens dieser Richtlinie.

7.3 Antragstellung

1Der Antrag ist vor Semesterbeginn für das kommende Semester bei der Bewilligungsbehörde unter Verwendung des auf der Internetseite der Bewilligungsbehörde bereitgestellten Antragsformulars einzureichen. 2Dem Antrag sind beizufügen:
eine aktuelle Immatrikulationsbescheinigung einer in Nr. 2 genannten Hochschule,
eine datenschutzrechtliche Einverständniserklärung und
eine Einverständniserklärung zur Datenweitergabe für statistische Zwecke sowie zum Zwecke der Erfolgskontrolle über die Wirksamkeit des Förderprogramms, der Datenauswertung und der Veröffentlichung der Auswertungsergebnisse.
3Zu jedem Semesterbeginn ist der Bewilligungsbehörde eine aktuelle Immatrikulationsbescheinigung vorzulegen. 4Nach dem vierten und sechsten Semester sowie nach Absolvieren des Studiums sind der Bewilligungsbehörde entsprechende Nachweise zur Prüfung der Zuwendungsvoraussetzung nach Nr. 4 Satz 1 Buchst. b vorzulegen. 5Die Bewilligungsbehörde prüft die Anträge und teilt den Begünstigten die Gewährung des Stipendiums schriftlich mit. 6Sofern dem Antrag nicht entsprochen wird, ergeht ein ablehnender Bescheid. 7Anträge auf Verlängerung der Förderdauer eines primärqualifizierenden Studiengangs Pflege nach Nr. 5.4 Satz 3 und Anträge nach Nr. 4 Satz 2 auf Fristverlängerung für die Aufnahme einer pflegerischen oder qualifikationsentsprechenden Tätigkeit nach erfolgreichem Studienabschluss sowie betreffend die Bindungsdauer an die entsprechende Tätigkeit sind ebenfalls bei der Bewilligungsbehörde schriftlich oder elektronisch mit der entsprechenden Begründung einzureichen. 8Die Bewilligungsbehörde prüft die Anträge und teilt dem Zuwendungsempfänger die Entscheidung schriftlich mit. 9Änderungen, die zu einem Wegfall, einer teilweisen oder vollständigen Rückzahlung der Zuwendung führen, sind der Bewilligungsbehörde unverzüglich mitzuteilen. 10Daneben ist der Bewilligungsbehörde auch jede Adressänderung unverzüglich anzuzeigen.

7.4 Auszahlung

Die Bewilligungsbehörde zahlt die Zuwendung monatlich auf das von dem Zuwendungsempfänger angegebene Konto aus.