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LAPR
Text gilt ab: 31.12.2022
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2025

7. Rückzahlung der Landarztprämie

1Die Landarztprämie ist zurückzuzahlen,
a)
bei einem Verstoß gegen die Anzeigepflicht nach Nr. 4 Satz 3
b)
bei einem Verstoß gegen die Bindungsdauer nach Nr. 4.3 und
c)
wenn der Empfänger der Landarztprämie auch auf Grundlage der Sicherstellungsrichtlinie der KVB gefördert wird, aber entgegen Nr. 5.4 eine zu hohe Fördersumme erhalten hat.
2Die Vorschriften des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) bleiben unberührt. 3Der Erstattungsbetrag errechnet sich bei einem Verstoß gegen Nr. 4.3 aus der ausgezahlten Landarztprämie dividiert durch 60 (Monate der Bindungsdauer) multipliziert mit der Anzahl der Monate, in denen die Tätigkeit vorzeitig beendet oder nicht tatsächlich ausgeübt wird oder ausgeübt worden ist. 4Von einer Rückforderung kann ganz, teilweise oder zeitweise abgesehen werden, wenn der Empfänger der Landarztprämie die Beendigung der Betätigung oder die Reduzierung des Versorgungsauftrags nicht zu vertreten hat oder ein besonderer Härtefall vorliegt.