Inhalt
3. Höhe der Niederlassungsprämie
3.1
Die Höhe der Niederlassungsprämie beträgt einmalig bis zu 5 000 Euro.
3.2 „De-minimis“-Beihilfe
Die Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission über die Anwendung der Art. 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen ist zu beachten.
3.3 Subvention
1Die Niederlassungsprämie ist eine Subvention gemäß § 264 des Strafgesetzbuchs. 2Die für die Gewährung der Niederlassungsprämie maßgeblichen Tatsachen sind subventionserheblich im Sinn des Subventionsgesetzes in Verbindung mit Art. 1 des Bayerischen Strafrechtsausführungsgesetzes. 3Mit dem Antrag ist eine entsprechende Erklärung abzugeben.