Inhalt

HebNpR
Text gilt ab: 31.12.2022
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2023

3. Höhe der Niederlassungsprämie

3.1 

Die Höhe der Niederlassungsprämie beträgt einmalig bis zu 5 000 Euro.

3.2 „De-minimis“-Beihilfe

Die Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission über die Anwendung der Art. 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen ist zu beachten.

3.3 Subvention

1Die Niederlassungsprämie ist eine Subvention gemäß § 264 des Strafgesetzbuchs. 2Die für die Gewährung der Niederlassungsprämie maßgeblichen Tatsachen sind subventionserheblich im Sinn des Subventionsgesetzes in Verbindung mit Art. 1 des Bayerischen Strafrechtsausführungsgesetzes. 3Mit dem Antrag ist eine entsprechende Erklärung abzugeben.