Inhalt

HebNpR
Text gilt ab: 31.12.2022
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2023

8. Erfolgskontrolle

1Im Rahmen der Datenverarbeitung der Billigkeitsleistung werden die aus dem Antragsverfahren ersichtlichen Daten auf Datenträgern gespeichert und vom Staatsministerium für Gesundheit und Pflege und dem Landesamt für Pflege oder in deren Auftrag von wissenschaftlichen Einrichtungen für Zwecke der Statistik und Erfolgskontrolle über die Wirksamkeit der Billigkeitsleistung ausgewertet und die Auswertungsergebnisse veröffentlicht. 2Mit dem Antrag wird eine entsprechende Datenschutzinformation gegeben. 3Die Kenntnisnahme ist der Bewilligungsbehörde gegenüber zu bestätigen.