Inhalt
2. Begünstigte
1Die Niederlassungsprämie können ausschließlich Hebammen mit einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 5 des Hebammengesetzes erhalten, die die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllen. 2Die Hebamme muss ihre Niederlassung in Bayern nach dem 31. August 2019 begründen und über einen Zeitraum von mindestens drei Jahren ab Antragstellung freiberuflich tätig sein. 3Im Fall der Wiederaufnahme der freiberuflichen Tätigkeit muss der Zeitraum zwischen deren Beendigung und der Wiederanmeldung der Tätigkeit nach § 10 Abs. 3 des Gesundheitsdienstgesetzes (GDG) mindestens ein Jahr betragen.