Inhalt

HebNpR
Text gilt ab: 31.12.2022
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2023

1. Zweck der Niederlassungsprämie

1Für die Sicherstellung einer flächendeckenden Hebammenversorgung müssen insgesamt mehr Hebammen gewonnen werden. 2Viele Hebammen denken aufgrund der gestiegenen Arbeitsbelastung an eine Aufgabe des Berufs oder haben dies bereits getan, und das bei stetig steigenden Geburtenzahlen. 3Insbesondere in den Ballungsräumen bestehen teilweise bereits gravierende Nachfrageüberhänge in der Geburtshilfe und Wochenbettbetreuung. 4Seit 2017 mussten mehrere Geburtshilfestationen ihren Betrieb aufgrund fehlender Hebammen einstellen. 5Nach Art. 3 Abs. 2 Satz 2 der Verfassung fördert und sichert der Staat gleichwertige Lebensverhältnisse in ganz Bayern. 6Hierzu gehört auch die Sicherstellung einer flächendeckenden Versorgung mit Hebammenleistungen. 7Um seinem Verfassungsauftrag und seiner sozialen Verantwortung gerecht zu werden, unterstützt der Staat mit der Prämie von einmalig bis zu 5 000 Euro freiberufliche Hebammen, die sich für eine Niederlassung in Bayern entscheiden. 8Ziel ist es, eine Tätigkeit in Bayern attraktiver zu machen und mehr Hebammen zu gewinnen, um Schwangeren, jungen Müttern und Neugeborenen in Bayern auch in Zukunft ein flächendeckendes Angebot und eine qualitativ hochwertige Versorgung gewährleisten zu können.