Inhalt

Text gilt ab: 01.04.2024
Fassung: 25.03.2024
6.
Verfahren nach Einspruch

6.1

1Ein unzulässiger Einspruch wird von der Verwaltungsbehörde durch Bescheid verworfen. 2Der Einspruchsführer ist hierbei über den Rechtsbehelf des Antrags auf gerichtliche Entscheidung zu belehren (§ 69 Abs. 1, § 50 Abs. 2 OWiG).

6.2

1Ist der Einspruch zulässig und begründet, nimmt die Verwaltungsbehörde den Bußgeldbescheid zurück. 2Zur Prüfung der Begründetheit kann die Verwaltungsbehörde in einem Zwischenverfahren unter anderem neue Sachermittlungen anordnen oder selbst vornehmen (§ 69 Abs. 2 OWiG).

6.3

1Erhält die Verwaltungsbehörde den Bußgeldbescheid aufrecht, so übersendet sie die Akten über die Staatsanwaltschaft an das Amtsgericht; sie vermerkt die Gründe dafür in den Akten, soweit dies nach der Sachlage angezeigt ist (§ 69 Abs. 3 Satz 1 OWiG). 2Sie bittet, auf ihre Beteiligung nach § 76 Abs. 1 OWiG hinzuwirken, wenn sie beabsichtigt, in der Hauptverhandlung die Gesichtspunkte vorzubringen, die von ihrem Standpunkt für die Entscheidung von Bedeutung sind. 3Hält die Verwaltungsbehörde die Teilnahme der Staatsanwaltschaft an der Hauptverhandlung aus besonderen Gründen für notwendig, so regt sie diese an. 4Die Staatsanwaltschaft ist zwar nicht zur Teilnahme verpflichtet (§ 75 Abs. 1 Satz 1 OWiG), soll aber auf entsprechende Anregung an der Hauptverhandlung teilnehmen (Nr. 287 Abs. 2 der Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren – RiStBV)