Inhalt

Text gilt ab: 01.04.2024
Fassung: 25.03.2024
4.
Bußgeldverfahren und Verwarnungsverfahren

4.1

Das Bußgeldverfahren richtet sich nach dem OWiG und nach den in dieser Richtlinie vorgesehenen Konkretisierungen.

4.2

Der Bußgeldkatalog sieht entweder Regel- oder Rahmensätze für die Bußgeldhöhe für Verstöße gegen das KCanG vor, um einen einheitlichen Vollzug bei der Verfolgung und Ahndung dieser Verstöße zu erreichen.

4.3

1Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Verwaltungsbehörde (§ 47 Abs. 1 Satz 1 OWiG). 2Ein Bußgeldverfahren soll eingeleitet werden, wenn aufgrund von Anzeigen oder sonstigen Feststellungen Anhaltspunkte für eine Ordnungswidrigkeit vorliegen und der Verfolgung keine Hindernisse (zum Beispiel Verjährung) entgegenstehen.

4.4

1In der Regel handelt es sich bei Ordnungswidrigkeiten durch Verstöße gegen das KCanG nicht um geringfügige Ordnungswidrigkeiten. 2Soweit nach §§ 56 ff. OWiG in Ausnahmefällen ein Verwarnungsverfahren in Betracht kommt, ist das Verwarnungsgeld regelmäßig in Höhe von 50 Euro zu erheben. 3Zur Zuständigkeit für die Erteilung einer Verwarnung mit Verwarnungsgeld wird auf § 56 Abs. 1 Satz 1, § 57 Abs. 1 und 2, § 58 Abs. 1 OWiG und auf die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration über die Erteilung von Verwarnungen wegen Ordnungswidrigkeiten durch Polizeivollzugsbeamte vom 3. Februar 2020 (BayMBl. Nr. 98) verwiesen.