Inhalt
5.
Abgabe an die Staatsanwaltschaft
5.1
Die Verwaltungsbehörde hat die Sache an die zuständige Staatsanwaltschaft abzugeben, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die zu verfolgende Tat eine Straftat ist (§ 41 Abs. 1 OWiG).
5.2
1Eine Sache ist an die Staatsanwaltschaft abzugeben, wenn durch dieselbe Handlung (Tateinheit) sowohl der Tatbestand einer Straftat als auch einer Ordnungswidrigkeit verwirklicht wird. 2Nach § 21 Abs. 1 Satz 1 OWiG wird in diesem Fall nur das Strafgesetz angewendet. 3Wird jedoch eine Strafe nicht verhängt, ist eine Ahndung als Ordnungswidrigkeit möglich (§ 21 Abs. 2 OWiG).
5.3
Eine Sache ist auch dann an die Staatsanwaltschaft abzugeben, wenn durch mehrere Handlungen (Tatmehrheit) innerhalb eines einheitlichen Ereignisses (Verknüpfung mehrerer Handlungen in einem einheitlichen Lebensvorgang) sowohl der Tatbestand einer Straftat als auch einer Ordnungswidrigkeit verwirklicht wird (§§ 40, 41 Abs. 1 OWiG).