Inhalt

Text gilt ab: 01.04.2024
Fassung: 25.03.2024
Teil 2: Einzelne Ordnungswidrigkeiten
Lfd. Nr.
Norm im KCanG
Zuwiderhandlung
Adressat des Bußgeldbescheids
Regel- oder Rahmensatz
1
§ 36 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a
Wer entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 1 mehr als 25 Gramm und bis zu 30 Gramm Cannabis, bei Blüten, blütennahen Blättern oder sonstigem Pflanzenmaterial der Cannabispflanze bezogen auf das Gewicht nach dem Trocknen, an einem Ort besitzt, der nicht sein Wohnsitz oder sein gewöhnlicher Aufenthalt ist
Personen ab 14 Jahren (§ 12 OWiG)
500 - 1 000 Euro
2
§ 36 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b
Wer entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 1 insgesamt mehr als 50 Gramm und bis zu 60 Gramm Cannabis, bei Blüten, blütennahen Blättern oder sonstigem Pflanzenmaterial der Cannabispflanze bezogen auf das Gewicht nach dem Trocknen, besitzt
Personen ab 14 Jahren (§ 12 OWiG)
500 - 1 000 Euro
3
§ 36 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c
Wer entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 1 Cannabis im militärischen Bereich besitzt
Personen ab 14 Jahren (§ 12 OWiG)
500 - 1 000 Euro
4
§ 36 Abs. 1 Nr. 2
Wer entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 2 Cannabis im militärischen Bereich anbaut
Personen ab 14 Jahren (§ 12 OWiG)
750 - 1 250 Euro
5
§ 36 Abs. 1 Nr. 3
Wer entgegen § 4 Absatz 2 Cannabissamen einführt
Personen ab 14 Jahren (§ 12 OWiG)
100 - 30 000 Euro
6
§ 36 Abs. 1 Nr. 4 Alternative 1
Wer entgegen § 5 Absatz 1 Cannabis konsumiert
Personen ab 14 Jahren (§ 12 OWiG)
1 000 Euro
7
§ 36 Abs. 1 Nr. 4 Alternative 2
Wer entgegen § 5 Absatz 2 Cannabis konsumiert
Personen ab 14 Jahren (§ 12 OWiG)
500 Euro
8
§ 36 Abs. 1 Nr. 4 Alternative 3
Wer entgegen § 5 Absatz 3 Cannabis konsumiert
Personen ab 14 Jahren (§ 12 OWiG)
300 Euro
9
§ 36 Abs. 1 Nr. 5
Wer entgegen § 6 für Cannabis oder Anbauvereinigungen wirbt oder Sponsoring betreibt
Personen ab 14 Jahren (§ 12 OWiG)
150 - 30 000 Euro
10
§ 36 Abs. 1 Nr. 6 Alternative 1
Wer entgegen § 10 Absatz 1 Cannabis oder Vermehrungsmaterial nicht oder nicht richtig vor dort genanntem Zugriff schützt
Personen ab 14 Jahren (§ 12 OWiG)
500 - 750 Euro
11
§ 36 Abs. 1 Nr. 6 Alternative 2
Wer entgegen § 22 Absatz 1 Satz 1 Cannabis oder Vermehrungsmaterial nicht oder nicht richtig vor dort genanntem Zugriff schützt
Anbauvereinigungen
500 - 750 Euro
12
§ 36 Abs. 1 Nr. 7
Wer entgegen § 11 Absatz 6 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich macht
Anbauvereinigungen
50 - 250 Euro
13
§ 36 Abs. 1 Nr. 8
Wer einer vollziehbaren Auflage nach § 13 Absatz 4 zuwiderhandelt
Anbauvereinigungen
50 - 5 000 Euro
14
§ 36 Abs. 1 Nr. 9
Wer entgegen § 16 Absatz 2 Satz 2 Mitglied in mehreren Anbauvereinigungen ist
Personen ab 14 Jahren (§ 12 OWiG)
300 Euro
15
§ 36 Abs. 1 Nr. 10
Wer entgegen § 16 Absatz 3 Satz 1 jemanden in eine Anbauvereinigung aufnimmt
Anbauvereinigungen
300 Euro
16
§ 36 Abs. 1 Nr. 11
Wer entgegen § 16 Absatz 3 Satz 2 die Selbstauskunft nicht aufbewahrt
Anbauvereinigungen
150 Euro
17
§ 36 Abs. 1 Nr. 12
Wer entgegen § 17 Absatz 1 Satz 2 geringfügig Beschäftigten unmittelbar mit dem gemeinschaftlichen Eigenanbau oder der Weitergabe von Cannabis verbundene Tätigkeiten überträgt
Anbauvereinigungen
1 000 Euro pro Beschäftigten
18
§ 36 Abs. 1 Nr. 13
Wer entgegen § 17 Absatz 1 Satz 3 sonstige entgeltlich Beschäftigte oder Nichtmitglieder mit Tätigkeiten beauftragt, die unmittelbar mit dem gemeinschaftlichen Eigenanbau oder der Weitergabe von Cannabis verbunden sind
Anbauvereinigungen
1 000 Euro pro Beschäftigten
19
§ 36 Abs. 1 Nr. 15
Wer entgegen § 18 Absatz 3 nicht weitergabefähiges Cannabis oder nicht weitergabefähiges Vermehrungsmaterial nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vernichtet
Anbauvereinigungen
500 - 30 000 Euro
20
§ 36 Abs. 1 Nr. 16 Alternative 1
Wer entgegen § 19 Absatz 2 Satz 2 nicht sicherstellt, dass eine Kontrolle des Alters erfolgt
Anbauvereinigungen
750 Euro
21
§ 36 Abs. 1 Nr. 16 Alternative 2
Wer entgegen § 20 Absatz 2 nicht sicherstellt, dass eine Kontrolle des Alters erfolgt
Anbauvereinigungen
750 Euro
22
§ 36 Abs. 1 Nr. 17
Wer entgegen § 19 Absatz 2 Satz 2 nicht sicherstellt, dass eine Kontrolle der Mitgliedschaft erfolgt
Anbauvereinigungen
150 Euro
23
§ 36 Abs. 1 Nr. 18
Wer entgegen § 19 Absatz 4 Satz 2 Cannabis versendet oder liefert
Anbauvereinigungen
250 - 500 Euro
24
§ 36 Abs. 1 Nr. 19
Wer entgegen § 20 Absatz 2 nicht sicherstellt, dass eine Kontrolle des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts erfolgt
Anbauvereinigungen
150 Euro
25
§ 36 Abs. 1 Nr. 20
Wer entgegen § 20 Absatz 3 Samen oder Stecklinge weitergibt
Anbauvereinigungen
250 - 30 000 Euro
26
§ 36 Abs. 1 Nr. 21
Wer entgegen § 20 Absatz 5 Stecklinge versendet oder liefert
Anbauvereinigungen
250 - 30 000 Euro
27
§ 36 Abs. 1 Nr. 22
Wer entgegen § 21 Absatz 1 Satz 1 Cannabis weitergibt
Anbauvereinigungen
250 - 500 Euro
28
§ 36 Abs. 1 Nr. 23
Wer entgegen § 21 Absatz 1 Satz 2 Tabak, Nikotin oder Lebensmittel weitergibt
Anbauvereinigungen
250 - 30 000 Euro
29
§ 36 Abs. 1 Nr. 24
Wer entgegen § 21 Absatz 2 Satz 1 Cannabis oder Vermehrungsmaterial weitergibt
Anbauvereinigungen
500 - 750 Euro
30
§ 36 Abs. 1 Nr. 25
Wer entgegen § 21 Absatz 2 Satz 2 einen Informationszettel nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig aushändigt
Anbauvereinigungen
50 - 250 Euro
31
§ 36 Abs. 1 Nr. 26
Wer entgegen § 21 Absatz 2 Satz 3 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht
Anbauvereinigungen
50 - 250 Euro
32
§ 36 Abs. 1 Nr. 27
Wer entgegen § 21 Absatz 3 Satz 1 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt
Anbauvereinigungen
50 - 250 Euro
33
§ 36 Abs. 1 Nr. 28
Wer entgegen § 22 Absatz 1 Satz 2 ein befriedetes Besitztum nicht, nicht richtig oder nicht vollständig sichert
Anbauvereinigungen
250 - 750 Euro
34
§ 36 Abs. 1 Nr. 29
Wer entgegen § 22 Absatz 2 Cannabis oder Vermehrungsmaterial lagert oder verbringt
Anbauvereinigungen
500 - 30 000 Euro
35
§ 36 Abs. 1 Nr. 30
Wer entgegen § 22 Absatz 3 Nummer 3 einen Transport nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anzeigt
Anbauvereinigungen
50 - 250 Euro
36
§ 36 Abs. 1 Nr. 31
Wer entgegen § 23 Absatz 1 Zutritt gewährt
Anbauvereinigungen
750 Euro
37
§ 36 Abs. 1 Nr. 32
Wer entgegen § 23 Absatz 2 Satz 1 das befriedete Besitztum von Anbauvereinigungen nach außen erkennbar macht
Anbauvereinigungen
50 - 250 Euro
38
§ 36 Abs. 1 Nr. 33
Wer entgegen § 23 Absatz 3 Anbauflächen oder außerhalb von Innenräumen genutzte Gewächshäuser nicht, nicht richtig oder nicht vollständig gegen eine Einsicht von außen schützt
Anbauvereinigungen
50 - 250 Euro
39
§ 36 Abs. 1 Nr. 34
Wer entgegen § 26 Absatz 5 Satz 1 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gibt.
Anbauvereinigungen
50 - 250 Euro
40
§ 36 Abs. 1 Nr. 35
Wer entgegen § 29 Absatz 1 Satz 1 eine dort genannte Maßnahme nicht duldet
Anbauvereinigungen, ihre vertretungsberechtigten Personen, ihre entgeltlich Beschäftigten und ihre Mitglieder
50 - 10 000 Euro
41
§ 36 Abs. 1 Nr. 36
Wer entgegen § 29 Absatz 2 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt
Anbauvereinigungen, ihre vertretungsberechtigten Personen, ihre entgeltlich Beschäftigten und ihre Mitglieder
50 - 250 Euro